Volleinspeisebonus - welche Meldung muss abgegeben werden?
Stellungnahme des SFV zum Entwurf eines Rechtshinweises
Wir haben uns als akkredetierte Interessengruppe bei der Clearingstelle EEG / KWKG erneut mit einer Stellungnahme beteiligt.
Es ging um das Thema "Volleinspeisebonus" und die Frage, wann und in welcher Form Mitteilungen zur erhöhten Vergütung bei Volleinspeiseanlagen nach § 48 (2a) EEG 2023 abgegeben werden müssen. Für unsere Stellungnahme lag uns der Entwurf eines Hinweises im Verfahren 2024/14-II vom 23.07.2025 der Clearingstelle EEG / KWKG vor.
Kurze Zusammenfassung
Wir haben dem Textentwurf des Hinweisverfahrens 2024/14-II weitgehend zugestimmt - mit Ausnahme zu Leitsatz 4. Dort wird dargelegt, dass sich Anlagenbetreibende in ihrer Mitteilung an den Netzbetreiber auf die erhöhte Vergütung beziehen müssen. Die Mitteilung, dass die Anlage mit dem Messkonzept „Volleinspeisung“ betrieben wird, wäre sie nach Rechtsauffassung der Clearingstelle EEG / KWKG nicht ausreichend.
Der SFV vertritt dem gegenüber allerdings die Auffassung, dass Anlagenbetreibende, die technisch eine Volleinspeisung umsetzen, nicht zusätzlich ausdrücklich mitteilen müssen, dass sie die erhöhte Vergütung wünschen. Der Gesetzeswortlaut verlangt allein die Mitteilung der vollständigen Einspeisung, die auch über eine Inbetriebsetzungsprotokoll, eine Internetplattform oder andere Textformate dargelegt werden kann. Zusätzliche Erklärungen würden unnötige Bürokratie schaffen und Rechtssicherheit gefährden.