31.05.23: aktuelle Infos zum Gesetzgebungsverfahren am Ende des Dokuments

 

Das Problem 

 

Der gesetzliche Anspruch auf Zahlung einer Einspeisevergütung wird von zahlreichen Bedingungen abhängig gemacht, die einschränken und schwer nachvollziehbar sind. Sie behindern den Ausbau der Solarenergie an und auf Dächern, Fassaden und Freiflächen. Solartechnik wird für Investor:innen nur dann attraktiv sein, wenn bürokratische Hürden beseitigt und ein gewinnbringender Betrieb ohne Wenn und Aber möglich ist.

So bringt die vergütungsrechtliche Unterscheidung zwischen Eigenversorgung und Volleinspeisung keinen ökologischen Mehrwert. Die bautechnische Trennung von Solaranlagen für die Eigenversorgung und für die Volleinspeisung führt zu einer Erhöhung der Installationskosten und der notwendigen technischen Komponenten (Wechselrichter, Messeinrichtung) sowie zu einem Mehraufwand für Installationsbetriebe, die momentan sowieso stark ausgelastet sind. Der Mehraufwand ist nicht gerechtfertigt, denn er bremst den beschleunigten Ausbau der Solarenergie aus. Die zunehmende Technik führt unnötigerweise zu einer verstärkten Nutzung von Rohstoffen und erzeugt zusätzlich Emissionen bei Herstellung und Transport.

Ausbau hinderlich wirken heute auch Vergütungsanreize für Eigenverbrauchsanlagen aus den Jahren 2009 - 2012. Sie gelten noch heute und führen zu massiven Abrechnungsproblemen, wenn zu diesen “alten” Anlagen noch weitere Solaranlagen hinzu gebaut werden sollen.

Unklar ist auch, warum die neue Vergütung von Garten-PV nach EEG 2023 so gering ist und nur für Grundstücke beansprucht werden darf, auf denen Wohngebäuden stehen.

 

Unsere Lösung: Ungleichbehandlungen und kontraproduktive Vergütungsunterschiede beseitigen

 

Die Vergütungsunterschiede zwischen Volleinspeisung und Eigenversorgung nach EEG 2023 sind aufzuheben. Garten-PV muss auch auf Gewerbeflächen gewinnbringend möglich sein. Solaranlagen auf Flächen an und auf Gebäuden müssen komplikationslos im Verbund mit Bestandsanlagen errichtet werden können und erzeugter Strom über gemeinsame Messsysteme einfach abrechenbar sein.

Alles zum Bürokratieabbau im EEG 2023:

 

Hinweis: 

Wir haben das EEG 2023 in Bezug auf den angekündigten Bürokratieabbau unter die Lupe genommen. Die hier herausgearbeiteten Unklarheiten und Probleme, die wir im Gesetzestext gefunden haben, basieren dabei lediglich auf unseren praktischen Erfahrungswerten aus der 30-jährigen Vereinsarbeit. Sie stellen keine juristisch geprüfte Gesetzesanalyse dar. 

 

 

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Lösungsangebot des BMWK aus dem überarbeiteten PV-Strategiepapier vom 5.5.23:

 

Bürokratieabbau beim Parallelbetrieb von zwei Anlagen auf einem Dach: 

Das EEG 2023 ermöglicht den mess- und abrechnungsseitig getrennten Betrieb einer Eigenverbrauchsanlage und einer Volleinspeiseanlage mit höherer Vergütung nebeneinander auf einem Dach. Die Festlegung, für welche Anlage die höhere Vergütung gilt, kann dabei geändert werden. Sollte sich also der Umfang erhöhen, in dem der Strom selbst vor Ort verbraucht werden kann, beispielsweise durch die Anschaffung eines Elektroautos oder einer Wärmepumpe, so kann die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber auch die größere, zunächst als Volleinspeiseanlage gebaute Anlage für den Eigenverbrauch nutzen. Um unnötige Bürokratie zu vermeiden, werden wir das Erfordernis einer jährlichen Meldung, welche Anlage als Volleinspeiseanlage zu behandeln ist, streichen. Nur bei Änderungen müssen Anlagenbetreibende zukünftig den Netzbetreiber informieren

 

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