Ausschreibungen: ein problematisches Instrument

 

Ausschreibungsverfahren sind als Förderinstrument ins EEG aufgenommen worden, um die restriktiven Ausbaupfade bei Sonne und Wind nicht zu überschreiten und die Preise zu drücken. Der SFV hat die vor fünf Jahren vollzogene Umstellung auf Ausschreibungen immer wieder kritisiert – leider erfolglos.

Weil dieses Instrument zahlreiche Folgeprobleme aufwirft – nicht zuletzt die Gefährdung der Akteursvielfalt zugunsten finanzkräftiger großer Player – wurde es mit verwickelten Zusatzregelungen verkompliziert. Das Ausschreibungsverfahren ist dadurch zum Inbegriff von Bürokratie innerhalb des EEG geworden. Das bestätigt sich auch beim EEG 2023, wo ein beträchtlicher Anteil der Änderungen gegenüber dem Vorgängergesetz sich nur mit diesem Förderweg beschäftigt.

Es wäre wünschenswert, wenn die Förderung mittels Ausschreibungen wieder auf eine Förderung über feste Einspeisevergütungen umgestellt würde, bei denen keine Deckelung das Ausbautempo begrenzt. Wir haben in unserer Stellungnahme an das BMWK jedoch diese Position nicht mehr vorgebracht, denn ihre Umsetzung erscheint uns in der jetzigen politischen Konstellation aussichtslos. Stattdessen haben wir nur auf einige besonders problematische Auswüchse des Ausschreibungsverfahrens hingewiesen.

 

„Drohende Unterzeichung“: Gleichzeitige Erhöhung und Verringerung des Ausschreibungsvolumens?

 

Im § 28 des neuen EEG wird für Windenergieanlagen bestimmt, dass die Ausschreibungsmengen eines Gebotstermins erhöht werden müssen, wenn im vorigen Termin nicht alle ausgeschriebenen Mengen einen Zuschlag erhalten konnten. 

Aber wenn bei einem Termin zu wenige Interessenten vorhanden waren, besteht die Gefahr, dass dies beim nächsten Termin (drei Monate später) wieder passiert. Diese Situation nennt das Gesetz „drohende Unterzeichnung“. In diesem Fall kann die Bundesnetzagentur die auszuschreibenden Mengen verringern. Beide Bestimmungen – die Erhöhung und die Verringerung der Ausschreibungsmenge – stehen im selben Paragrafen des EEG 2023! Hier zeigt sich einer der grundsätzlichen Konstruktionsfehler des Ausschreibungs-Prinzips: Bei drohender Unterzeichnung werden Bieter:innen motiviert, überhöhte Preise zu verlangen, da der Zuschlag quasi sicher ist. Also wird die Ausschreibungsmenge reduziert. Zugleich muss sie aber erhöht werden, um den Ausbaupfad einzuhalten.

 

Unsere Lösung: Bessere Förderinstrumente
 

Da dieses Problem innerhalb des Ausschreibungsverfahrens nicht zu lösen ist, sollen möglichst große Anteile des Ausbaus durch andere Förderverfahren realisiert werden. In erster Linie kommt hier eine weitestmögliche Ausdehnung der De-minimis-Regelung in Betracht (vgl. Teil 2 dieser Artikelreihe).

 

Innovationen: Die am wenigsten innovative setzt sich durch

 

Das EEG 2023 regelt im § 28e „Innovationsausschreibungen“, und neuerdings auch im § 28f Ausschreibungen für „innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung“ und in § 28g für „Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff“. Hieran kritisieren wir zweierlei:

1. Bei Innovationen wird das Prinzip der Ausschreibungen vollends kontraproduktiv. Denn Ausschreibungen bevorzugen billige (also eher auf bereits ausgereiften Konzepten basierende) Angebote. Mit Blick auf “innovative Konzepte” ginge es aber eher darum, die künftigen Potenziale einer Technologie einzuschätzen (durchaus auch im Hinblick auf Preissenkungen). Gerade in frühen Entwicklungsphasen sind innovative Konzepte teuer und bedürfen der Förderung, um sich gegen bereits weiter entwickelte und dadurch kostengünstigere (aber möglicherweise technisch unterlegene) Konzepte behaupten zu können.

2. Warum bei Innovationen, welche die Langzeitspeicherung von überschüssigem Erneuerbarem Strom bzw. die Wiederverstromung und Netzeinspeisung aus solchen Langzeitspeichern betreffen, eine Engführung auf Wasserstoff festgeschrieben wird, ist nicht verständlich. Gerade hier wäre eine (sonst oft zu Unrecht beschworene) Technologieoffenheit hilfreicher. Immerhin kann das Wirkungsgrad-Problem bei Wasserstoff nicht ohne Weiteres ausgeblendet werden.

 

Unsere Lösung: Herausnahme aus der Ausschreibungslogik
 

Für innovative Konzepte benötigen wir Verfahren, welche die Potenziale und nicht die aktuellen Kosten in den Mittelpunkt stellen. Dies gilt insbesondere für das noch sehr offene Feld der Langzeitspeicherung. Es kann auch im Einzelfall entschieden werden, ob einmalige Zuschüsse oder eine erhöhte Vergütung der erzeugten Kilowattstunden sinnvoller sind. Um dies zu entscheiden, ließen sich z.B. wissenschaftliche Begutachtungsverfahren denken.

Gesetzesbestimmungen zu solchen innovativen Technologien sollten außerdem technologieoffen formuliert werden. Statt von „innovativen Konzepten mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung“ sollte z.B. von „innovativen Konzepten zur langfristigen Stromspeicherung“ gesprochen werden.

Alles zum Bürokratieabbau im EEG 2023:

 

Hinweis: 

Wir haben das EEG 2023 in Bezug auf den angekündigten Bürokratieabbau unter die Lupe genommen. Die hier herausgearbeiteten Unklarheiten und Probleme, die wir im Gesetzestext gefunden haben, basieren dabei lediglich auf unseren praktischen Erfahrungswerten aus der 30-jährigen Vereinsarbeit. Sie stellen keine juristisch geprüfte Gesetzesanalyse dar. 

 

Download: Unser Gesetzesvorschlag an das BMWK zum Ausschreibungskomplex