Das Problem 

Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen (WEA) dauern mindestens zwei, in der Regel mehr als vier Jahre. Die technische Entwicklung verläuft weiterhin rasant. Wenn bei Antragstellung eine WEA mit einer Leistung von 3-4 MWp geplant wird, sind nach Ablauf der Genehmigungsprozedur moderne WEA schon bei 5-7 MWp. Der technische Fortschritt (höhere Leistung, höhere Stromerträge, Reduzierung (gefühlter) „Störfaktoren“ u.a.) darf dann aber nicht in die Umsetzung des Projekts einfließen, weil der zum Zeitpunkt der Antragstellung genannte WEA-Typ bindend ist.

Um den technischen Fortschritt zur Geltung kommen zu lassen, müsste jedes Mal ein neues Antragsverfahren mit ungewissem Ausgang inhaltlicher und zeitlicher Art eingeleitet werden. Dauern Genehmigungen erneut mehrere Jahre (dies ist der Regelfall), dann ist die neu beantragte Technik zum Zeitpunkt der BImSchG-Genehmigung wiederum veraltet.

 

Unsere Lösung: Bundesimmissionsschutzgesetz ändern

Im BImSchG wird ein § 15a eingefügt, worin normiert wird, dass bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien die Errichtung typenunabhängig genehmigt wird, so dass die jeweils fortschrittlichste Technik Verwendung finden kann, sofern es sich nicht um erhebliche Veränderungen handelt. Die Bestimmung der Erheblichkeit kann in Anlehnung an den § 16b BImSchG (Repowering) geschehen.

Alles zum Bürokratieabbau im EEG 2023:

 

Hinweis: 

Wir haben das EEG 2023 in Bezug auf den angekündigten Bürokratieabbau unter die Lupe genommen. Die hier herausgearbeiteten Unklarheiten und Probleme, die wir im Gesetzestext gefunden haben, basieren dabei lediglich auf unseren praktischen Erfahrungswerten aus der 30-jährigen Vereinsarbeit. Sie stellen keine juristisch geprüfte Gesetzesanalyse dar. 

 

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