Bereits seit EEG 2014 sind alle Anlagenbetreiber*innen, die den Solarstrom vor Ort verbrauchen, verpflichtet, eine anteilige EEG-Umlage in Höhe von 40 % zu zahlen. Allergings gab es eine Bagatellregelung. Anlagen bis 10 kWp waren für maximal 10 Megawattstunden pro Kalenderjahr von der Zahlpflicht befreit, sofern Anlagenbetreiber*innen selbst auch Solarstromverbraucher*innen waren - also eine Personenidentität bestand. Wenn Solarstrom an Dritte (z.B. Mieter*innen, Eigentümergemeinschaften) weitergegeben wurde, entfiel die Bagatelllösung. Für jede Kilowattstunde eigenverbrauchten Stroms musste die volle EEG-Umlage an den Netzbetreiber weitergegeben werden.

An dieser Regel hat sich im EEG 2021 im Grundsatz nichts geändert. Nur die Bagatellgröße wurde angehoben. Ab 1.1.2021 sind Eigenversorgungen aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen bis maximal 30 kWp für höchstens 30 Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr von der EEG-Umlage befreit (§ 61b EEG 2021). Dies trifft sowohl Neu- als auch Bestandsanlagen. Wenn sich mehrere gleichartige EE-Anlagen auf demselben Grundstück, Gebäude, Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befinden, wird ihre Leistung zur Bestimmung der EEG-Umlagepflicht zusammengezogen, wenn sie innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden  Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind (§24 (1) EEG 2021). Da Speicher als eigenständige EE-Anlagen gelten, gilt die Bagatellgröße auch für den ein- und ausgespeicherten EE-Strom.

Unsere Einschätzung: Die Erweiterung der Bagatallgrenze auf 30 kWp war ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Dennoch fehlt die rechtliche Gleichstellung von Eigenverbrauch und Verbrauch durch Dritte noch immer. Das widerspricht den Vorgaben der EU-Richtlinie 2018/2001 und muss von der Politik dringend eingefordert werden. Die Richtlinie muss spätestens Ende Juni 2021 in deutsches Recht umgesetzt werden. Geschieht dies nicht, sind Verbandsklagen wahrscheinlich.