Vielleicht haben auch Sie kürzlich eine Erinnerung der Bundesnetzagentur zur Meldung des Umfangs der EEG-Umlagebefreiung erhalten? Diese Aufforderung wurde als Information über die jährlich anstehenden Datenerhebungen breit gestreut. Damit sollten möglichst viele eventuell meldepflichtige Anlagenbetreiber*innen erreicht werden. Aus der Tatsache, dass Sie angeschrieben wurden, lässt sich jedoch keine Meldepflicht ableiten. 

Zur Datenübermittlung nach § 74a Abs. 3 EEG sind nur die Letztverbraucher und Eigenversorger verpflichtet, die beide u.g. Bedingungen erfüllen:

  • Sie haben Strom verbraucht, der Ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wurde

        UND

  • Ihre vollständige oder teilweise Umlagebefreiung nach den Vorgaben der §§ 61 bis 61g EEG (EEG-Umlage für Eigenverbraucher und Letztversorger) oder § 69 b EEG (Herstellung von Grünem Wasserstoff) hat im Kalenderjahr 2020 500.000 Euro oder mehr betragen.

Aufgrund der Höhe der gewährten Umlagebefreiung, wird diese Meldepflicht sicherlich nur wenige Anlagenbetreiber*innen (ab ca. 4 Mio. kWh Solarstrom-Eigenverbrauch) betreffen. Um Irritationen zu vermeiden, wäre es aus unserer Sicht sehr hilfreich gewesen, wenn nur die tatsächlich Betroffenen von der Bundesnetzagentur zur Datenmeldung aufgefordert worden wären. Immerhin verfügt die Bundesbehörde im Marktstammdatenregister über genaue Daten zur Anlagengröße und den eventuellen Eigenverbrauch der Anlage.  

Sollten Sie betroffen sein, achten Sie bitte auf folgendes:

Zu übermitteln sind laut Gesetz u.a. Angaben zum Umfang der Umlagebefreiung, zur Gebietseinheit und zum Hauptwirtschaftszweig des Letztverbrauchers bzw. Eigenversorgers. Die Mitteilung muss bis zum 31.7.2021 erfolgen.

Alle Informationen zu der Datenerhebung und wer davon betroffen ist, finden Sie unter folgendem Link:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Datenerhebung_EEG/EEGUmlagebefreiung/EEG_Umlagebefreiung_node.html

Dort finden Sie auch die Datenerhebungsbögen, indem ebenfalls nochmal die wichtigsten Informationen enthalten sind. Werfen Sie dazu einen Blick in das Tabellenblatt "Hinweise und Definitionen" sowie die Liste der Gebietseinheiten und der Hauptwirtschaftszweige. 

Alle Anlagenbetreiber*innen, die die o.g. Bedingungen nicht erfüllen, müssen keine Meldung abgeben.