Am 13. November 2025 hat der Bundestag im Rahmen einer Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in 2. und 3. Lesung einer Übergangsregelung zur Problematik "Kundenanlage" zugestimmt. Betreiber von Mieterstrom- und Quartiersprojekten sollen einen vorübergehenden Bestandsschutz erhalten. Die eigentliche Klärung der Rechtsproblematik wurde allerdings auf Ende 2028 verschoben.

Worum geht es?

Mehrere Gerichte hatten die rechtliche Grundlage für lokale Energienetze erschüttert. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesgerichtshofs (BGH) schränkten die bisher weit gefasste Definition von sogenannten "Kundenanlagen" drastisch ein. Die Folge: Betreiber dezentraler Anlagen, die Mieter:innen oder Quartiere direkt mit lokal erzeugtem Strom (z. B. PV-Strom) versorgen, sahen sich plötzlich der Gefahr ausgesetzt, als klassische Netzbetreiber eingestuft zu werden. Dies hätte die Einhaltung umfangreicher und kostspieliger Pflichten zur Folge gehabt, wie z. B. weitreichende Meldepflichten oder komplizierte technische Standards.

 

Atempause bis 2028

Mit der aktuellen EnWG-Novelle schafft der Gesetzgeber kurzfristig Abhilfe. Der neu eingeführte § 118 Abs. 7 EnWG-E gewährt bestehenden Projekten einen vorübergehenden Bestandsschutz. Diese sind bis zum 31. Dezember 2028 von den komplexen Pflichten klassischer Netzbetreiber befreit. Die vereinfachten regulatorischen Anforderungen für den Betrieb bleiben weiterhin bestehen. Diese Regelung ist besonders wichtig für lokale Energieversorgungsstrukturen, insbesondere Mieterstromprojekte in Wohnquartieren und Gebäudekomplexen, gilt jedoch ausschließlich für Anlagen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen waren.

 

Langfristige Klarheit fehlt

Obwohl diese Übergangsregelung ein wichtiges Signal zur Stabilisierung bestehender Projekte darstellt, bietet sie keine dauerhafte Lösung, sondern lediglich eine Atempause. Die ungelöste Problematik rund um das Thema "Kundenanlage" sorgt weiterhin für Verunsicherung bei Investoren in PV-Anlagen auf Mehrparteienhäusern. Zudem bleibt eine erhebliche Grauzone bestehen: Es ist unklar, ob spätere Erweiterungen oder Umbauten von Bestandsanlagen den mühsam erkämpften Schutzstatus gefährden könnten. Dadurch hat der Gesetzgeber die Betreiber der dezentralen Energiewende zwar vor der unmittelbaren Regulierung bewahrt, jedoch die notwendige Rechtssicherheit für die Zukunft weiterhin offen gelassen.

 

Notwendigkeit schnellen Handelns

Um Schäden im Bereich Mieterstrom zu vermeiden, wäre schnelles Handeln erforderlich gewesen. Ziel hätte es sein müssen, Strom aus Energieanlagen, die sich auf einem Grundstück oder in einem Gebäude (oder bestenfalls innerhalb eines Quartiers) befinden und mit einem Energieversorgungsnetz oder einer Erzeugungsanlage verbunden sind, allen Letztverbrauchenden unabhängig vom gewählten Energielieferanten diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen. Unsere Argumentation: Der Strom wird hinter dem Hausverteilerkasten angeboten und dient ausschließlich dem Zweck, die angeschlossenen Endverbraucher mit Energie zu versorgen. Die Kundenanlage hinter dem Haus- bzw. Grundstücksverteilerkasten ist somit nicht Teil des öffentlichen Netzes.