Netzbetreiber will keinen Vertrag abschließen

vom 14.04.2000 (überholt)


Sehr geehrte Solarfreunde,

Bisweilen kommt es vor, daß der Netzbetreiber zwar zur Zahlung der 99 Pf/kWh bereit ist, aber keinen Vertrag abschließen will.
Wir haben einen solchen Fall unserer Rechtsanwältin vorgelegt, deren Äußerung Sie ganz unten nachlesen können.

Meine Meinung: Wenn der Netzbetreiber keinen Vertrag abschließen will, sondern den Solarstrom ohne Vertrag voll abnimmt und mit 99 Pf/kWh vergütet, dann hofft er wohl auf ein baldiges Ende des EEG.

Wenn Sie - Planungssicherheit haben wollen, brauchen Sie aber einen Vertrag mit einer festen Vertragslaufzeit von 20 Jahren und den fehlenden Monaten bis zum 31.12.des letzten Jahres.
Nach EEG haben Sie das Recht auf einen solchen Vertrag.
Wenn das EVU sich weigert, ihn abzuschließen, können Sie ggf. rechtsanwaltliche (notfalls auch gerichtliche) Hilfe in Anspruch nehmen.

Unsere Rechtsanwältin steht Ihnen dafür zur Verfügung.
Die Kosten müßten Sie mit ihr direkt abrechnen.
Für eine einmalige telefonische Auskunft berechnet sie für Freunde der Solarenergie nur die Mindestgebühr von 48,50 DM zzgl. MWSt.

Mit freundlichen Grüßen
Wolf von Fabeck
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Frau Dr. Bönning hat sich wie folgt geäußert:

----------------------------------------- Der BGH hat in einem Urteil vom 29.09.1993 - VIII ZR 107/93 -
Folgendes ausgefuehrt: "Aufgrund der gemaess § 2 des StrEG ... bestehenden Abnahmepflicht ... .
Die hierdurch fuer die Beklagte begruendete Verpflichtung, mit den beguenstigten Stromerzeugern einen Vertrag abzuschliessen ..."

Aus diesen Sätzen kann man m.E. nichts anderes schliessen, als dass ein Vertrag geschlossen werden muss (wenn auch nicht schriftlich und ausdruecklich).

Der BGH hat uebrigens in der obigen Entschiedung auch ausgefuehrt, dass zwar erst ein Vertrag abgeschlossen werden muesse, aber für das EVU bereits vorher kraft Gesetz vorvertragliche Pflichten bestehen (aehnlich wie bei jedem, der mit einem anderen in Vertragsverhandlungen tritt und dann auch haftet, wenn er sich VOR Vertragsabschluß falsch verhaelt.)

Im übrigen haben schon häufig die EVUs selber versucht, gerichtliche Verfahren zu kippen, indem sie vorgetragen haben, allein durch das StrEG sei noch kein Rechtsverhaeltnis zwischen den Beteiligten gegeben. Dieses Rechtsverhaeltnis kaeme erst durch den Vertragsbschluss zustande.

Dr. Christina Bönning
Herzogstraße 19
52070 Aachen
Tel: 0241-5152114 Fax: -5152138 mailto: raeboenning@t-online.de