Aus dem SFV-Archiv:

Der neue RWE Net AG - Vertrag

vom 16.01.2001


Dieser Vertrag ist das Ergebnis eines außergerichtlichen Vergleichs, den Rechtsanwältin Dr. Christina Bönning im Auftrage einiger Mandanten mit dem RWE ausgehandelt hat. Zu den einzelnen Bestimmungen gibt Frau Dr. Bönning jeweils einen Kommentar ab.
Die einzelnen Kommentare können entweder mit einzelnen Links unter der jeweiligen Bestimmung aufgerufen werden, oder sie können in ununterbrochener Folge zu Beginn des Vertragstextes aufgerufen und ggf. ausgedruckt werden.


Vorbemerkung

Der Eigenerzeugungsanlagen-Betreiber Peter Mustermann - im folgenden "Anlagenbetreiber" genannt - und RWE Net AG, Dortmund - im folgenden "RWE Net" genannt - schließen hiermit für die Einspeisestelle des Anlagenbetreibers in Musterstandort Zählerpunktbezeichnung: den nachstehenden Vertrag über die Einspeisung elektrischer Energie in das Netz der RWE Net.
Kommentar

1. Eigenerzeugungsanlage
Der Anlagenbetreiber hat an der oben genannten Einspeisestelle eine Photovoltaikanlage zur Erzeugung regenerativer elektrischer Energie mit einer Nennleistung von .... kW (hier ist die Nennleistung einzusetzen) installiert, die er parallel mit dem Netz der RWE betreibt. Die Einspeisung erfolgt in das Niederspannungsnetz der RWE Net.
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2. Einspeisung
Die Einspeisung der elektrischen Energie erfolgt entweder in Form von Drehstrom mit einer Spannung von 400 V oder in Form von Wechselstrom mit einer Spannung von etwa 230 V und einer Frequenz von etwa 50 Hz.
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3. Vergütung und Abrechnung
3.1 RWE Net vergütet dem Anlagenbetreiber für die von ihm an der Übergabestelle an RWE Net gelieferte elektrische Energie das im "Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG)" vorgesehene Mindestentgelt.
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3.2 Sollte eine wesentliche Änderung des EEG eintreten, z. B. weil das EEG mit den beihilferechtlichen Regelungen des EU-Vertrages nicht vereinbar ist, behält sich RWE Net vor, zuviel gezahlte Einspeisevergütung vom Anlagenbetreiber erstattet zu verlangen, soweit dies rechtlich rückwirkend für zulässig erklärt wird oder möglich ist.
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3.3 Der vorgenannten Vergütung wird die Umsatzsteuer hinzugerechnet, wenn der Anlagenbetreiber der RWE Net schriftlich erklärt, daß er als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig ist.
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3.4 Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die endgültige Abrechnung erfolgt jeweils zum Kalenderjahresende.


3.5 Auf den zu erwartenden Betrag aus der Jahresabrechnung leistet RWE Net monatlich gleiche Abschlagszahlungen, die so bemessen werden, daß möglichst geringe Ausgleichszahlungen mit der Jahresrechnung fällig werden. Die Abschlagszahlung erfolgt jeweils bis zum 15. eines Monats.
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4. Messung
4.1 Die vom Anlagenbetreiber gelieferte elektrische Energie wird durch Meßeinrichtungen erfaßt, deren Auslegung sich nach den für die vertragsgemäße Abrechnung bereitzustellenden Meßdaten richtet. Die Meßeinrichtung genügen den eichrechtlichen Vorschriften und befinden sich im Eigentum der RWE Net.


4.2 Für die Meßeinrichtung nach Ziffer 4.1, deren Ablesung und Abrechnung zahlt der Anlagenbetreiber ein Entgelt entsprechend dem allgemeinen Tarif der RWE Plus AG.
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Bei abgesetztem Zähler an der PV-Anlage und Einspeisung in die Hausinstallation gilt zusätzlich:

4.3 Erfolgt eine Einspeisung der Erzeugungsanlage direkt in die Hausinstallation, ist zur meßtechnischen Erfassung des aus dem Netz der RWE Net erfolgenden Strombezugs eine Meßeinrichtung erforderlich, deren Anforderungen über die im Rahmen des allgemeinen Tarifs üblichen Messeinrichtungen hinausgeht.
In diesem Fall wird auch diese Messeinrichtung im Rahmen des vorliegenden Vertrages in Rechnung gestellt.


4.4 Für die Messeinrichtung nach Ziffer 4.3 zahlt der Anlagenbetreiber zusätzlich zu dem Verrechnungspreis gemäß allgemeinen Tarif oder Netznutzungsvertrag für den Bezug von elektrischer Energie ein Entgelt in Höhe von 90 Euro/pro Jahr zuzüglich USt.


4.5 Auf Wunsch des Anlagenbetreibers kann auf eine exakte Ermittlung des Strombezugs nach 4.3 verzichtet werden. Dann ist eine Meßeinrichtung nach den Anforderungen des allgemeinen Tarifs am Netzanschluß ausreichend. Der Anlagenbetreiber ist sich bewußt, daß die vereinfachte Ermittlung einen höheren Strombezug zu Folge haben kann.


4.6 Für die Messeinrichtung nach Ziffer 4.5 zahlt der Anlagenbetreiber zusätzlich zu dem Verrechnungspreis gemäß allgemeinen Tarif oder Netznutzungsvertrag für den Bezug von elektrischer Energie ein Entgelt in Höhe von 10 Euro/pro Jahr zzgl. Mehrwertsteuer.


Die Regelungen 4.3 - 4.6 sind alternativ zu den Regelungen 4.1. und 4.2 zu sehen.
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5. Technik und Betrieb
5.1 Errichtung, Betrieb, Instandhaltung und Änderung der Eigenerzeugungsanlage müssen den gesetzlichen Bestimmungen sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechend durchgeführt werden. Hierbei sind insbesondere in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten: - die VDE-Bestimmungen (DIN-VDE-Normen) - die technischen Anschlußbedingungen der RWE Net - die "Richtlinien für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)" der VDEW RWE Net ist berechtigt, Änderungen an zu errichtenden und auch bestehenden Anlagen zu verlangen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung ihrer Kunden notwendig ist.
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5.2 Der Anlagenbetreiber wird bei beabsichtigten Änderungen an seiner Eigenerzeugungsanlage, soweit diese Auswirkungen auf den Parallelbetrieb haben können (z. B. Änderungen der Nennleistung der Eigenerzeugungsanlage, Auswechslung von Schutzeinrichtungen oder Änderungen an den Kompositionseinrichtungen) vor deren Durchführung die Zustimmung der RWE Net einholen.
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5.3 Jeder Vertragspartner ist für die Errichtung, Betrieb, Instandhaltung und Änderung der in seinem Eigentum befindlichen Anlage verantwortlich und trägt die damit verbundenen Kosten.
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5.4 Der Anlagenbetreiber wird den Betrieb seiner elektrischen Anlage so führen, daß dadurch keine nachteiligen Rückwirkungen auf das Netz der RWE Net AG eintreten können.
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5.5 RWE Net ist bei Mängeln an der Eigenerzeugungsanlage des Anlagenbetreibers oder bei Mängeln in der Führung des Parallelbetriebes, die Rückwirkungen auf das Netz der RWE Net AG oder Anlagen Dritter haben, nach vorheriger Ankündigung zur Trennung der Erzeugungsanlage vom Netz berechtigt.
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5.6 In Bezug auf die Nutzung des Netzes der RWE Net durch den Anlagenbetreiber gelten ergänzend die Regelung der "Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)" in der Fassung vom 21.06.1979 einschließlich der "ergänzenden Bestimmungen der RWE Plus" sowie die "technischen Anschlußbedingungen der RWE Net AG (TAB)" in der jeweils gültigen Fassung (vergl. § 17 AVBEltV). Ein Exemplar der AVBEltV und der TAB ist dem Vertrag beigefügt.
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6. Störungen und Unterbrechung der Einspeisung
6.1 Bei Gefahr und im Störungsfalle sowie zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten kann die RWE Net die Aufnahme elektrischer Energie entsprechend unterbrechen. Für die Benachrichtigungspflicht der RWE Net gegenüber dem Anlagenbetreiber gilt § 5 AVBEltV in der Fassung vom 21.06.1979.
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6.2 Sollte einer der beiden Vertragspartner durch höhere Gewalt oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden nicht in seiner Macht liegt, bzw. mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann, an der Erzeugung, der Übertragung oder der Aufnahme elektrischer Energie gehindert sein, so ruhen insoweit seine Verpflichtungen zur Lieferung und zum Bezug elektrischer Energie, bis diese Umstände und deren Folgen beseitigt sind.
In solchen Fällen kann der andere Vertragspartner keine Entschädigung beanspruchen.
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7. Haftung
RWE Net haftet gemäß den §§ 6, 7 AVBEltV in der Fassung vom 21.06.1979.
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8. Vertragsänderungen
8.1 Änderungen des Vertrages, insbesondere der Ergänzenden Bestimmungen der RWE Plus zur AVBEltV sowie der Technischen Anschlussbedingungen der RWE Net AG (TAB) wird RWE Net dem Anlagenbetreiber jeweils schriftlich mitteilen. Sofern der Anlagenbetreiber mit den mitgeteilten Änderungen nicht einverstanden ist, steht ihm das Recht zu, den Vertrag zum Ende des der schriftlichen Mitteilung folgenden Monats zu kündigen.
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8.2 Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.


9. Datenschutz
Die für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten werden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes von RWE Net verarbeitet und genutzt. Falls erforderlich, werden Daten an der Abwicklung des Vertrages beteiligten Unternehmen weitergegeben.
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10. Vertragsdauer
10.1 Dieser Vertrag beginnt mit dem (Datum der Inbetriebnahme, frühestens 01.04.2000) und läuft gemäß § 9 EEG bis zum 31.12.2020. Er verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor seinem jeweiligen Ablauf von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt wird.
Der Vertrag kann vom Anlagenbetreiber zum Monatsende mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
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Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Unvereinbarkeit des EEG mit höherrangigem Recht festgestellt wird, oder wenn der Anlagenbetreiber bei dem Betrieb seiner Eigenerzeugungsanlage die gesetzlichen Bestimmungen sowie die anerkannten Regeln der Technik i.S.d. Ziff. 5.1 dieses Vertrages nicht einhält.
Kommentar Hierbei sind insbesondere in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten:

- die VDE-Bestimmungen (DIN-VDE-Normen)
- die Technischen Anschlussbedingungen der RWE Net
- die "Richtlinien für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)" der VDEW.


10.2 Die Kündigung bedarf der Schriftform

10.3 Mit Beginn der Laufzeit dieses Vertrages enden alle früheren, für die Einspeisung an der Einspeisestelle geschlossenen Verträge, Vereinbarungen oder ähnliches zwischen dem Anlagenbetreiber und RWE Net.
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11. Rechtsnachfolgeklausel
Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der verbleibende andere Vertragspartner zustimmt. Das Einverständnis darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit/Bonität begründete Bedenken erhoben werden können. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Rechtsnachfolger um einen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz verbundenes Unternehmen handelt.
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12. Salvatorische Klausel
Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, vielmehr verpflichten sich die Vertragspartner, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine andere im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichwertige Bestimmungen zu ersetzen.
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13. Verzeichnis der Anlagen
- die technischen Anschlußbedingungen der RWE Net
- die "Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)" der VDEW
- die Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) in der Fassung vom 21.06.1979 einschließlich der ergänzenden Bestimmungen der RWE Plus
- das Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG) vom 29.03.2000 (gescannte Fassung) Kommentar

Ort, Datum
RWE Net AG
Netzregion

Dieser durch EDV erstellte Vertrag ist seitens RWE Net ohne Unterschrift gültig.
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Ort, Datum






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Unterschrift des Anlagenbetreibers



Schlussbemerkung t