Aus dem SFV-Archiv:

Darlehensvertrag

vom 11.04.2001


Vorbemerkung:

Es handelt sich hier um ein Muster eines Darlehensvertrages, das als Anregung dienen soll und im Einzelfall stets auf seine Anwendbarkeit hin überprüft werden muß. Steuerliche Fragen können insbesondere im Falle der verzinsten Rückzahlung eine Rolle spielen. Darüber hinaus eignet es sich nicht für die Kreditvergabe "im großen Stil". Es soll eher ein Darlehen unter Verwandten oder die sozial motivierte Vergabe geregelt werden. Auf jeden Fall muß es sich um eine private Darlehensvergabe handeln. Andernfalls müssen insbesondere das AGBG, Kündigungsregelungen nach § 609 a BGB und das Verbraucherkreditgesetz herangezogen werden.



Darlehensvertrag


Frau... - nachstehend Darlehensgeber genannt -
und Frau... - nachstehend Darlehensnehmer genannt -
schließen einen Vertrag über einen Kredit über einen Betrag ... EURO (in Worten:...) zu folgenden Bedingungen:

1. Vertragsgrundlage und Darlehen
Der Darlehensgeber und Darlehensnehmer möchten den Ausbau der Photovoltaik fördern. Der Darlehensgeber stellt deshalb dem Darlehensnehmer zur Errichtung der PV-Anlage .. (Nennleistung, gegebenenfalls nähere Beschreibung) in ... (Ort der PV-Anlage) einen Betrag in Höhe von ... zur Finanzierung zur Verfügung. Die PV-Anlage soll vor dem ... in Betrieb gehen. Der Darlehensnehmer wird Betreiber der PV-Anlage und bleibt dies bis zum ... .

Auf dieser Grundlage gewährt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer ein Darlehen in Höhe von ..., das am ... ausgezahlt werden soll.

2. Verzinsung

Das Darlehen wird zinslos gewährt. (alternativ kann eine Verzinsung vereinbart werden, siehe aber Vorbemerkung)

3. Sicherheiten

Sicherheiten werden keine gefordert. (alternativ kann eine Sicherungsübereignung von beweglichen Sachen z. B. der PV-Anlage verlangt werden. Gerade in diesen Fällen ist ein Nutzungsvertrag zwischen Eigentümer des Hauses, auf dem die Anlage montiert wird und dem Betreiber von immenser Bedeutung); eine Hypothek, Grund- oder Rentenschutz kann vereinbart werden. Bitte jeweils die Besonderheiten beachten, teilweise ist eine notarielle Beurkundung nötig.)

4. Rückzahlung

Das Darlehen ist in jährlichen Teilbeträgen, die wie folgt bestimmt werden, zurückzuzahlen: Die jährlichen Tilgungsbeträge ergeben sich aus der jeweils im vorangehenden Jahr erzielten Einspeisevergütung abzüglich der jeweiligen jährlichen Kosten für die Unterhaltung der Solaranlagen, insbesondere Wartung, Versicherung, Zählermiete, Instandsetzung. Sollten die jeweiligen jährlichen Kosten, z. B. wegen einer Reparatur, die jährlichen Einnahmen aus der Einspeisevergütung übersteigen, so entfällt in diesem Jahr der jährliche Tilgungsbeitrag ersatzlos.

Der Darlehensnehmer erstellt für den Darlehensgeber eine jährliche Abrechnung, aus der sich die Berechnung der Tilgungsbeträge nachvollziehbar ergibt. Die Abrechnung hat bis zum 31.01. des nachfolgenden Jahres zu erfolgen. Die Tilgungsraten sind jeweils zum gleichen Termin, also zum Monatsende des Januar für das vorausgegangene Jahr fällig und werden auf das Konto ... überwiesen.

Die erste Rate wird dementsprechend am 31.01.20.. fällig.

Die Tilgung erfolgt über einen Zeitraum von 20 Jahren. Ist bereits vor dem Eingang der letzten Rate das Darlehen zurückgezahlt, so entfällt die Überweisungspflicht des Darlehensnehmers. Ist nach 20 Jahren ein Teil des gewährten Darlehensbetrages noch nicht zurückgezahlt worden, wird in dieser Höhe die Rückzahlungsschuld erlassen.

5. Kündigung

Beide Vertragspartner können den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund kündigen. Der Darlehensgeber ist zur Kündigung des Darlehens aus wichtigem Grund insbesondere dann berechtigt, wenn der Darlehensnehmer
a) aus ihm zu vertretenen Gründen nicht mehr Betreiber der Anlage vor dem unter 1. genannten Zeitpunkt ist, oder
b) bis zum ... (Frist unter 1 plus Toleranzzeitraum) die Anlage nicht in Betrieb geht, oder
c) das Geld für andere Zwecke, als die Errichtung der oben genannten PV-Anlage verwendet wird, oder
d) aus sonstigen Gründen, die der Darlehensnehmer zu vertreten hat, dem Darlehensgeber eine Fortsetzung nicht zu zumuten ist.


Wenn der Darlehensnehmer den Vertrag aus wichtigem Grund kündigt, wird der komplette Restbetrag zur Rückzahlung fällig.

6. Salvatorische Klausel

Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, vielmehr verpflichten sich die Vertragspartner, die rechtsunwirksame Bestimmungen durch eine andere im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichwertige Bestimmungen zu ersetzen.



Ort Datum Unterschriften beider Vertragsparteien <