Datum: 24.05.2002

EU-Kommission erhebt keine Einwände
gegen deutsche Gesetze
zur Einspeisung von EE-Strom und zur Kraft-Wärme-Kopplung


(Quelle: Europäische Kommision http://www.europa.eu.int/rapid/start/lastdocs/guesten.htm )

IP/02/739
Brüssel, 22 Mai 2002 

 

Die Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass die deutschen Gesetze zur Förderung der Stromgewinnung aus erneuerbaren Energiequellen und zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) keine staatliche Beihilfe darstellen. Beide Gesetze sollen die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und durch KWK-Kraftwerke dadurch unterstützen, dass die Netzbetreiber verpflichtet werden, EE-Strom zu Mindestpreisen abzunehmen. Bei der Kommission waren mehrere Beschwerden wegen angeblich unfairer Subventionierung von EE-Stromerzeugern eingegangen; da die beiden Gesetze keine staatliche Beihilfe darstellen, fallen diese Fragen jedoch in die wettbewerbsrechtliche Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland.

Zur Förderung der Stromversorgung aus erneuerbaren Energiequellen hat Deutschland zwei Gesetze erlassen, nämlich das "Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)", das seit April 2000 in Kraft ist, und das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), das im Mai 2000 in Kraft trat; danach sind Netzbetreiber verpflichtet, EE-Kraftwerke an das Stromnetz anzuschließen, vorrangig EE-Strom abzunehmen und dafür einen Mindestvergütung zu zahlen, die über dem Marktpreis liegt.

Beide Gesetze räumen eindeutig den Betreibern von EE-Kraftwerken einen wirtschaftlichen Vorteil ein und können so den Wettbewerb auf einem liberalisierten Strommarkt verfälschen.

Dennoch fallen beide Gesetze nicht unter die Definition staatlicher Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Wie der Vertrag bestimmt, stellen solche Vorteile nur dann eine staatliche Beihilfe dar, wenn sie vom Staat "oder aus staatlichen Mitteln" gewährt werden. Im März 2001 hatte der Europäische Gerichtshof in Bezug auf eine ähnliche Abnahmepflicht entschieden, dass keine staatlichen Mittel impliziert sind, da alle zur Prüfung anstehenden Transferleistungen unmittelbar zwischen privaten Unternehmen ohne staatliche Beteiligung erfolgen. Dieses Urteil zum deutschen Stromeinspeisungsgesetz war ausschlaggebend für die vorliegenden Entscheidungen der Kommission zum EEG und KWKG.

Da die Abnahmepflicht sowohl für zahlreiche private als auch einige öffentliche Netzbetreiber gilt, kann nach Auffassung der Kommission nicht davon ausgegangen werden, dass die deutschen Gesetze staatliche Beihilfen beinhalten. Begründet wird dies damit, dass die Gesetze öffentliche und private Unternehmen völlig gleich behandeln und sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass über öffentliche Unternehmen staatliche Mittel an die Begünstigten weitergeleitet werden.

Der Kommission sind zahlreiche Stellungnahmen zu den wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der Gesetze eingegangen. So wurde insbesondere auf eine mögliche Überkompensation der Begünstigten, vor allem bei Strom aus Windkraft hingewiesen. Da aber die Gesetze keine staatliche Beihilfe darstellen, liegt es nicht in der Zuständigkeit der Kommission, zu dieser Frage Stellung zu nehmen.