Monatliche Umsatzsteuer- Voranmeldung für neue Photovoltaikanlagen
(§18 Abs. 2 Satz 4 UStG)

Nach einer Änderung des Steuerbekämpfungverkürzungsgesetz StVBG vom 19.12.2001 ist Satz 4 in § 18 Abs. 2 neugefasst worden. Entsprechend dieser gesetzlichen Änderung ist jeder Photovoltaik-Anlagenbesitzer, welcher Unternehmer im steuerlichen Sinne ist, zu einer monatlichen Voranmeldung der Umsatzsteuer für die ersten zwei Jahre verpflichtet, selbst dann, wenn er keine monatlichen Abschläge von seinem Netzbetreiber bekommt, also keine Einnahmen hat.

Deshalb regten wir in einem Anschreiben an das Bundesministerium der Finanzen an, eine gesonderte Ausführungsbestimmung zu erlassen, nach der bei Jahreseinnahmen unter einer bestimmten Bagatellgrenze die Vorsteuer jährlich entrichtet werden kann. Entsprechend dem Anwortschreiben des Bundesfinanzministeriums ist dies nicht möglich.
 

Auszug aus dem Antwortschreiben des Bundesministerium der Finanzen:
 

"......Durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und zur Änderung anderer Steuergesetze (Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz - StVBG) vom 19. Dezember 2001 (BGBl. 2001 I S. 3922)  wurde § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG neu gefasst. Danach ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat, wenn der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnimmt. Die Änderung ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten und gilt für die Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt.

Diese Neuregelung gehört zu den Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs. Hierdurch soll erreicht werden, dass die Finanzämter zeitnäher Informationen über Unternehmer erhalten, die ihre Tätigkeit aufnehmen. Nach bisheriger Rechtslage hatten die Unternehmensgründer auf Grund einer Selbsteinschätzung der zu zahlenden Steuer Voranmeldungen im großen Umfang vierteljährlich abgeben. Die Finanzämter haben dadurch erst recht spät Informationen über diese Unternehmen erhalten.

Die aus der Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen gewonnenen Informationen können nunmehr früher ausgewertet werden. Unternehmen können wesentlich zeitnäher geprüft, Hinterziehungsfälle somit früher aufgedeckt werden. Allerdings ergibt sich ein gewisser Mehraufwand für Verwaltung und Unternehmen. Der Mehraufwand, der für die betroffenen Unternehmer zeitlich befristet ist, ist im Hinblick auf das Ziel der schnelleren Aufdeckung von Betrugsfällen hinnehmbar (so insgesamt die Begründung des Gesetzentwurfs, Bundestags-Drucksache 14/6883).

Im Hinblick auf die stringente gesetzliche Regelung besteht keine Möglichkeit, dass die Finanzverwaltung einen Ermessensspielraum ausnutzt. Ein Abgehen von dieser Vorgehensweise würde in Einzelfällen zu einem verhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand führen und den vom Gesetzgeber gewollten Verfahrensablauf sowie den beabsichtigten Zweck, Betrugsfälle schneller aufdecken zu können, gefährden.

Nach Ablauf des Zeitraums, in dem monatliche Umsatzssteuer-Voranmeldung abzugeben sind, ist grundsätzlich Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 512 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG)."