VDEW-Verbandsnachrichten                 Ausgabe: 2002\41       Veröffentlichungsdatum: 26.07.2002

Erläuternde Ausführungen zum neuen KWK-Gesetz und zum Erneuerbare-Energien-Gesetz
(Auszug)
 

Sehr geehrte Damen und Herren,

anknüpfend an unsere Verbandsnachrichten vom 4. April 2002 zum neuen KVVKGesetz möchten wir Ihnen mit diesen Verbandsnachrichten weitere Informationen zu diesem Gesetz und zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geben. Wir verweisen hinsichtlich des EEG auch auf die früheren Verbandsnachrichten vom 27. Juni, 8. Dezember 2000 und 19.  Dezember 2000 sowie
2. Januar, 26.  März, 13.  Juni, 25.  Juni, 16.  November und 21. Dezember 2001 sowie 13.  März 2002.  Sie wurden von der Projektgruppe "Erneuerbare-Energien-Gesetz" erarbeitet, die beim VDEW v. a. aus Juristen verschiedener Mitgliedsunternehmen aller Versorgungsstufen sowie aus Mitarbeitern der Verbände VDN, VKU, VRE und AGFW gebildet wurde.
 

A - Rechtsfragen zum neuen KWK-Gesetz (KWK-G)

(........)

B - Fragen zum EEG

1. Die in § 2 Absatz 2 EEG enthaltenen Leistungsgrenzen betreffen die installierte elektrische Wirkleistung einer Anlage.  Was gilt, wenn eine Biomasse-Anlage eine installierte elektrische Scheinleistung von mehr als 20 MVA hat und sie mit einem veränderlichen cos phi betrieben werden kann, so dass sie je nach cos phi eine Wirkleistung von mehr als 20 MW oder von weniger als 20 MW hat?

In diesen Fällen sind die Bestimmungen des Einspeisungsvertrages maßgeblich. Der im Einspeisungsvertrag vom Anlagenbetreiber festgelegte cos phi muss von ihm für die Laufzeit des Vertrages eingehalten werden.  Bewirkt dieser cos phi, dass die installierte elektrische Leistung der Anlage oberhalb der 20 MW liegt, fällt die Anlage nicht mehr in den Anwendungsbereich des EEG. Im Umkehrschluss ist der Anwendungsbereich des EEG eröffnet, wenn die Anlage unter Zugrundelegung des vertraglich vereinbarten cos phi eine installierte elektrische Wirkleistung von 20 MW oder weniger hat. Um zu vermeiden, dass die Anlage wegen Übersteigung der installierten elektrischen Wirkleistung von 20 MW aus dem Anwendungsbereich des EEG herausfällt, muss die Anlage entsprechend gedrosselt werden. Zudem muss der Anlagenbetreiber über die max. installierte elektrische Wirkleistung ein technisches Gutachten erstellen lassen, so dass die Einhaltung der Schwellenwerte in § 2 Abs. 2 EEG sichergestellt wird (vgl.  EEG-Kriterienkatalog des VDN, Stand: 1. Januar 2002, S. 2).

2. Hat ein nach dem EEG abnahme- und vergütungsverpflichteter Netzbetreiber neben dem EEG-Strom auch den KWK-Strom nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des neuen KWK-Gesetzes abzunehmen, sofern dieser in sein Netz eingespeist werden soll und dieses Netz schon mit Strom, der in den Anwendungsbereich des EEG fällt, ausgelastet ist?

§ 3 Abs. 1 Satz 1 EEG verpflichtet den Netzbetreiber, Strom, der in den Anwendungsbereich des EEG fällt, vorrangig vor Strom aus anderen Energiequellen abzunehmen. Dementsprechend hat der Netzbetreiber den EEG-Strom vorrangig vor dem KWK-Strom abzunehmen. Dessen unbeschadet kann sich in Einzelfällen die Verpflichtung des Netzbetreibers zum Netzausbau aus § 4 Abs. 6 Satz 2 des neuen KWK-Gesetzes ergeben. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn der in sein Netz eingespeiste KWK-Strom zunehmend durch EEG-Strom verdrängt wird und dies einen Ausbau des Netzes erfordert. In diesen Fällen besteht die Netzausbauverpflichtung jedoch nur, wenn sie für den Netzbetreiber wirtschaftlich zumutbar ist.

Diesen Verbandsnachrichten werden weitere Verbandsnachrichten des VDEW mit aktuellen Informationen zum KWK-Modernisierungsgesetz folgen. Darüber hinaus verweisen wir in diesem Zusammenhang auch auf die Verfahrensbeschreibung des Verbandes der Netzbetreiber (VDN) zur Umsetzung dieses Gesetzes durch die Netzbetreiber, die auf der Internet-Seite "www.vdn-berlin.de" unter der Rubrik "Strommarkt' kostenfrei bezogen werden kann. Weiterhin können zur Beantwortung bestimmter Fragen zum Gesetz auch die Gesetzesmaterialien (Begründung des Regierungsentwurfs, Stellungnahme des Bundesrates, Gegenäußerung der Bundesregierung und Begründung der Änderungsanträge des Bundestages) herangezogen werden, die als Bundestags-Drucksachen 14/7024, 14/7086 und 14/8059 auf der lnternet-Seite "www.bundestag.de" unter der Rubrik "Drucksachen" ebenfalls kostenfrei heruntergeladen werden können. Fragen zur Zulassung der Anlagen werden auch in der Rubrik "Energie" auf der lnternet-Seite des BAFA "www.bafa.de" behandelt. Außerdem verweisen wir auf die v. g. Aufsätze, hinsichtlich der Anlagenzulassung insbesondere auf den Aufsatz von Dietz.

Formulierungshilfen für Stromeinspeisungsverträge nach Maßgabe des neuen KWK-Gesetzes werden derzeit vom VDEW erarbeitet. Sie werden sich an den VDEW-Formulierungshilfen für EEG-Einspeisungsverträge orientieren, die wir am 1. Januar 2001 als VDEW-Materialien M-01/2001 versandt haben.
Dementsprechend können die EEG-Formulierungshilfen in der Zwischenzeit als Grundlage für entsprechende Einspeisungsverträge für KWK-Strom genommen werden. Hierfür müssten in den Formulierungshilfen speziell die Präambel, der Vertragsgegenstand (§ 1), die Regelungen über die Einspeisungsmessung (§ 5) und über die Vergütung des eingespeisten Stroms (§ 7) an die Vorgaben des neuen KWK-Gesetzes angepasst werden.

Insbesondere für die Zulassung der KWK-Anlagen nach § 6 des neuen KWKGesetzes dürfen gern. § 1 1 dieses Gesetzes Gebühren und Auslagen vom BAFA erhoben werden.  Näheres zu diesen Gebühren und Auslagen bestimmt die "Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" vom 2. April 2002 (BGBl. 1, Seite 1231), die diesen Verbandsnachrichten als Anlage beiliegt.

Weitere Informationen speziell zum neuen KWK-Gesetz, zum KWK-Eckpunktepapier, zum KWK-Monitoring und allgemein zur deutschen Klimaschutzpolitik finden Sie darüber hinaus im Buch "Neuere Entwicklungen zur KWK-Förderung", das in der Reihe "Energie im Dialog" als Band 1 erschienen ist und über den VWEW Energieverlag (Tel.: 069/6304-318; Frau Metz) bestellt werden kann.

Die aktuellen Zahlen sowie entsprechende Prognosen zur Entwicklung des EEG-Belastungsausgleichs können zudem auf der vorstehend genannten Internet-Seite des VDN unter der Rubrik "Strommarkt' bezogen werden.  Ausfürliche Abhandlungen hierzu finden sich außerdem in den Aufsätzen von Böhmer in Elektrizitätswirtschaft 2002, Heft 7, Seite 22 ff., und
Heft  10, Seite 28 ff.

Für Rückfragen stehen Ihnen darüber hinaus beim VDEW Herr Weißenborn (Tel. 069/6304-258; Rechtsfragen), Herr Schulz (Tel. 030/726147-205; energiewirtschaftliche und -politische Fragen), Herr Zafiriou (Tel. 030/726147-268; anlagentechnische und -wirtschaftliche Fragen zum KWK-G) und Herr Böhmer, (Tel. 030/726147-243; anlagentechnische und -wirtschaftliche Fragen zum EEG), beim VDN Herr Hermann (Tel. 030/726148-124; netzwirtschaftliche Fragen) und bei der AGFW Herr Topp (Tel. 069/6304-232; rechtliche und energiepolitische Fragen) und Herr Müller (Tel. 069/6304-202; Fragen zur KWK-Zertifizierung) gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen       Dr. Eberhard Meller        (Hauptgeschäftsführer)



Anlage:
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