Mit der Begründung, das Stromnetz sei überlastet, schaltet der Stromkonzern EON wiederholt Windparks bei gutem Wind ab und fügt damit den Betreibern wirtschaftliche Verluste zu (siehe Beitrag der taz) . Dies nimmt der SFV zum Anlass, erneut eine Verbesserung des EEG in Erinnerung zu bringen, die er bereits mehrfach vorgeschlagen hat (erstmals z.B. am 14.06.2004).

Das EEG bietet den Anreiz einer sicheren Einspeisevergütung. Dieser Anreiz wird allerdings nachträglich zunichte gemacht, wenn der Netzbetreiber den angebotenen Strom nicht oder nur teilweise abnimmt. Der Gesetzeszweck wird somit konterkariert, der Umweltschutz sabotiert. Der Anlagenbetreiber erleidet - zumeist ohne eigene Schuld - einen wirtschaftlichen Schaden.

Wenn der Gesetzgeber das Gesetz nicht bis zur teilweisen Unwirksamkeit verkommen lassen will, muss er tätig werden. Welche Möglichkeiten sind hier gegeben?

Chancen einer Schadenersatzklage

Der Versuch, den wirtschaftlichen Schaden nachträglich durch eine Schadenersatzklage auszugleichen, wird im Allgemeinen in eine Sackgasse führen. Schadenersatz kommt nur bei Verschulden des Netzbetreibers in Frage, also nur in einem Teil der Fälle.

Aber auch selbst dann noch, wenn den Netzbetreiber ein Verschulden trifft, muss dieses Verschulden durch den Anlagenbetreiber erst einmal nachgewiesen werden. Dieser Beweispflicht, kann er nur schwer nachkommen:

- Schon das Argument der Stromnetzbetreiber, die Netze seien
überlastet, ist für den Anlagenbetreiber nur schwer zu widerlegen,
da er keinen Einblick in das Netzmanagement hat.

- Eine unternehmerische Entscheidung für die Aufnahme von mehr Strom
aus Erneuerbaren Energien - also ein vorsorglicher Netzausbau in
Anbetracht der absehbar zunehmenden installierten Windleistung wird derzeit
vom Netzbetreiber nicht erwartet. Erst wenn sich ein Netzengpass aufgrund
bereits bestehender bzw. endgültig beantragter Windanlagen sicher
vorhersehen lässt, muss er tätig werden. Nur wenn er dann immer noch
untätig bleibt, trifft ihn ein Verschulden in rechtlicher Hinsicht.

- Schuldhafte Verzögerungen sind kaum nachzuweisen. Die Grenze zwischen
geringem Eigeninteresse gepaart mit fahrlässiger Verzögerung oder aber
grob fahrlässiger Verzögerung ist fließend.


Solange sich der Netzbetreiber nicht durch eigenes wirtschaftliches Interesse zur frühzeitigen Planung, frühzeitigen Beantragung und rechtzeitigem Bau von Verstärkungsnetzen gedrängt fühlt, ist zu befürchten, dass er Verzögerungen hingenommen, sich zumindest nicht mit allen Kräften eingesetzt hat; Dies allerdings im nachherein gerichtsfest nachzuweisen, wird dem Anlagenbetreiber nur selten gelingen.

Der Gesetzgeber wäre also gut beraten, wenn er das geschilderte Problem ohne Berücksichtigung der Schuldfrage lösen würde. Dazu schlägt der SFV die gesetzliche Einführung einer Bereitstellungsgebühr für nicht abgenommenen EEG-Strom vor.

Bereitstellungsgebühr statt Schadenersatz


Bereitstellungsgebühren sind in der Stromwirtschaft üblich und stellen
ein Entgelt für die Bereitstellung abrufbarer Leistung dar. Die
Bereitstellungsgebühr muss vom zuständigen Netzbetreiber gezahlt
werden, wenn er, aus welchen Gründen auch immer, den Strom aus
einer betriebsfertigen EE-Anlage nicht abnimmt. Die Höhe dieser
Gebühr muss der Einspeisevergütung entsprechen, damit der
Anlagenbetreiber keinen wirtschaftlichen Schaden erleidet.

Die Zahlung einer Bereitstellungsgebühr setzt kein Verschulden des Netzbetreibers voraus. Bei einem eventuellen Streitfall geht es dann nicht mehr um die Aufklärung komplizierter technischer Sachverhalte und eines möglichen Verschuldens, sondern um die Durchsetzung eines finanziellen Anspruchs.

Der Anspruch des Betreibers auf eine Bereitstellungsgebühr sollte bei der nächsten Novellierung des EEG in das Gesetz aufgenommen werden.

Diese Lösung bewirkt zweierlei:

- Sie verleiht dem Anlagenbetreiber die erforderliche wirtschaftliche
Sicherheit.

- Sie kehrt die Interessenlage der Netzbetreiber um. Da sie den
angebotenen Strom bezahlen müssen, gleichgültig ob sie ihn
abnehmen oder nicht, werden die Netzbetreiber an einer möglichst
rechtzeitig funktionierenden Abnahme des Stromes besonders
interessiert sein - nach dem Motto: Was ich bezahlt habe, das will ich
auch bekommen.

Der Netzausbau in Deutschland zur besseren Nutzung der Erneuerbaren Energien wird damit einen großen Anschub erfahren.