Datum: 15.02.02

EEG - Und wie geht es weiter?

Strategiefragen im Zusammenhang mit der Energiewende

Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) hat bisher zwei wichtige Folgen gehabt.

  • Die Zahl der jährlich gebauten Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (EE-Anlagen) nimmt zu.
  • Die Preise der Anlagen - und damit die Erzeugerpreise für EE-Strom - nehmen ab.
Viele Umweltfreunde glauben, dass diese beiden Effekte den Sinn des EEG ausmachen und dass sie letztlich zur Energiewende führen werden. Sie stellen bereits Überlegungen an, wann das EEG beendet und die Energiewende dem freien Markt überlassen werden kann. Sie meinen, dass der entscheidende Zeitpunkt dann gekommen sei, wenn die EE-Anlagen "wettbewerbsfähig" auf dem Strommarkt seien und sie fordern, dass man diesen Zeitpunkt noch weiter vorverlegen solle, indem man die Wettbewerbsfähigkeit dadurch verbessert, indem man den Strom aus EE-Anlagen möglichst rasch von der Stromsteuer freistellt.

Diese Überlegungen enthalten zwei Fehleinschätzungen.

  • Die erste Fehleinschätzung besteht in einem prinzipiellen Irrtum über die Voraussetzungen für die Energiewende: Es ist nämlich keinesfalls erforderlich, dass die neuen Energien billiger sein müssen als die konventionellen Energien! Auch mit teureren Erneuerbaren Energien ist die Energiewende möglich. Die bekannte LTI-Studie im Auftrag der Europäischen Kommission kommt z.B. zum Schluss, dass nach Durchführung der Energiewende die neuen Energien etwa doppelt so teuer sein werden wie ehemals die konventionellen.
  • Die zweite Fehleinschätzung betrifft die Frage, wie weit die Herstellungskosten für EE-Strom sinken müssten, damit die Erneuerbaren Energien sich ohne die Abnahme- und Mindestpreisgarantie des EEG auf einem diskriminierungsfrei liberalisierten Strommarkt durchsetzen könnten: Der Irrtum liegt darin, dass die bloße Gleichheit der Herstellungskosten dafür nämlich keinesfalls ausreicht.

Beide Fehleinschätzungen wollen wir im folgenden richtigstellen

Betrachten wir dazu den voraussichtlichen Ablauf der Ereignisse:
  1. Der Staat ermutigt durch das EEG zum fortgesetzten Bau neuer EE-Anlagen und gibt insbesondere Garantien für die Abnahme und den Mindestpreis des erzeugten EE-Stroms.
  2. Es kommt zur Ausweitung der Produktionskapazitäten und - infolge Massenproduktion sowie durch technische Fortschritte - zur Verbilligung der EE-Stromerzeugungskosten.
    Möglicherweise kommt es zu einem Gleichstand der Stromerzeugungskosten zwischen EE-Anlagen und konventionellen Anlagen, doch ist dies, wie sich gleich zeigen wird, ohne Belang.
  3. Es kommt zum Überangebot von Strom. Ein "Verdrängungskampf" auf dem Strommarkt setzt ein. Der Verdrängungskampf ergibt sich ausschließlich aus dem Überangebot. Er setzt aber nicht voraus, dass die Stromerzeugungskosten der EE-Anlagen irgendeinen Wert unterschritten haben müssen.
  4. Das Überangebot führt zu einem Verfall der auf dem freien Strommarkt erzielbaren Strompreise und bringt damit die konventionellen Kraftwerke in wirtschaftliche Schwierigkeiten.
    In der Auswirkung des Strompreisverfalls auf die EE-Anlagen gibt es zwei denkbare Varianten:

    4 a - Die EE-Anlagen kommen nicht in wirtschaftliche Schwierigkeiten, weil sie sogar mit den im Verdrängungswettbewerb drastisch sinkenden Preisen noch wirtschaftlich betrieben werden können. (Dies ist allerdings höchst unwahrscheinlich, wie weiter unten gezeigt werden soll.) Die Abnahme- und Mindestpreisverpflichtung nach EEG würde in diesem Fall wahrscheinlich von keinem EE-Anlagenbetreiber mehr genutzt.

    4 b - Die EE-Anlagen können mit den drastisch sinkenden Preisen nicht wirtschaftlich betrieben werden. (Das ist der wahrscheinlichere Fall) In diesem Fall MUSS die Abnahme- und Mindestpreisverpflichtung des EEG erhalten bleiben. Der Verdrängungskampf kann auch in diesem Fall bis zur vollständigen Ablösung der konventionellen Energien fortgesetzt werden.

Die eingangs zitierten Umweltfreunde, die darauf warten, dass EE-Strom den konventionellen Strom preislich unterbieten und dann aus dem Markt drängen soll, gehen davon aus, dass Fall 4a eintritt. Wir wollen demgegenüber zeigen, wie unwahrscheinlich es ist, dass dieser Sonderfall auftreten wird: Es genügt ja keinesfalls, dass die Stromerzeugungskosten einer Windanlage oder einer PV-Anlage die Produktionskosten eines Grundlastkraftwerks knapp unterschreiten. Bei einem Verdrängungswettbewerb sinken die erzielbaren Verkaufspreise noch viel tiefer, weit unter die Produktionskosten! Dies soll zum besseren Verständnis eingehender dargestellt werden:

Die Frage, die wir beantworten wollen, besteht aus drei Teilen:

  • Warum sinken die erzielbaren Marktpreise?
  • Wie weit müssen die Marktpreise im Verdrängungswettbewerb sinken, damit Braunkohle- oder Atomkraftwerke abschalten?
  • Können die EE-Anlagen mit diesen abgesunkenen Marktpreisen noch wirtschaftlich betrieben werden?

Das Absinken der Marktpreise ergibt sich aus dem Gesetz von Angebot und Nachfrage. Je mehr das Angebot die Nachfrage übersteigt, desto niedriger werden die Preise. Für einen Verdrängungswettbewerb sind ein hohes Überangebot und die daraus resultierenden Niedrigpreise, der "Preisverfall", charakteristisch.

Die Herstellungskosten für Strom aus einem Kraftwerk setzen sich zusammen aus

  • Fixen Kosten: Kapitalkosten, Personalkosten, Wartungskosten, Versicherungskosten ...
  • Variablen Kosten: Brennstoffkosten ...
Die fixen Kosten bleiben bestehen, auch wenn das Kraftwerk abschaltet. Deshalb schalten Kraftwerke erst dann ab, wenn die erzielbaren Marktpreise unter die variablen Kosten - im wesentlichen unter die Brennstoffkosten - sinken. Bei Braunkohlekraftwerken liegen die Brennstoffkosten (geschätzt) im Bereich von unter 2 Cent/kWh. Bei Atomkraftwerken liegen die "Brennstoffkosten" noch niedriger.

Die genauen Werte für die Brennstoffkosten der Grundlastkraftwerke sind hier nicht bekannt, doch genügt bereits die Kenntnis der Größenordnungen - etwa 2 Cent/kWh oder weniger - um deutlich zu machen, dass bei solchen Marktpreisen die EE-Anlagen keinesfalls wirtschaftlich arbeiten können. Mag sein, dass später einmal für einen Offshore-Windpark solche Preise ausreichend sein werden, doch für den Bau weiterer Windanlagen im Binnenland oder weiterer PV-Anlagen stellen solche Marktpreise keinen Anreiz dar. Die Freunde der Erneuerbaren Energien haben in den vergangenen Jahren immer wieder darauf hingewiesen, dass erst der Energiemix aller Erneuerbaren - Sonne, Wind, Wasserkraft und Biomasse - in der Lage ist, die Nachteile der Wetter-, Tages- und Jahreszeitabhängigkeit auszugleichen. "Wenn die Sonne nicht scheint, weht häufig der Wind, und die Biomasse als speicherbarer Energieträger füllt die Angebotslücken." Die Hoffnung, mit den niedrigen Erzeugungskosten der wetterabhängigen Offshore-Windparks alleine die Energiewende durchzuziehen, erweist sich als trügerisch. Es müssten dann mindestens gewaltige Strom-Speicheranlagen hinzukommen, die infolge des Kapitaldienstes und infolge der unvermeidlichen Energieverluste die Erzeugerkosten mehr als verdoppeln dürften. Den gleichen finanziellen Effekt, Verdoppelung der Erzeugerkosten erzielt man etwa auch, wenn man aus den Gesamtmengen der verschiedenen EE-Stromsorten (Sonne, Wind, Wasserkraft und Biomasse) einen Durchschnittspreis für Strom aus allen EE-Anlagen bildet. Wegen der erwünschten, notwendigen und absehbaren Zunahme der Photovoltaik im Konzert der EE-Stromsorten wird dieser Durchschnittspreis eher sogar noch nach oben gehen. Es besteht somit keinerlei Aussicht, dass EE-Anlagen mit den Brennstoffkosten der Braunkohle- oder gar der Atomkraftwerke auskommen können.

Zwei Einwände sind hier noch zu bedenken: Befreiung von der Stromsteuer und "Ökostromhandel".

Es gibt - wie eingangs erwähnt - Überlegungen, EE-Anlagen durch Befreiung von der Stromsteuer (einem Teil der ökologischen Steuerreform) soweit in Vorteil zu setzen, dass sie auch mit den Brennstoffkosten von Atom- oder Braunkohlestrom wirtschaftlich betrieben werden können. Rechnerisch wäre die Auswirkung eines solchen Versuchs leicht darzustellen. Die Stromsteuer muss durch den einkaufenden Händler entrichtet werden. Ein Händler, der Strom aus einem Atom- oder Braunkohlekraftwerk kauft, muss dann also nicht nur die Brennstoffkosten - vielleicht 1,5 Cent/kWh - an den Kraftwerksbetreiber bezahlen, sondern auch noch die Stromsteuer - z.Zt. 1,8 Cent/kWh - an den Fiskus. Der Strom aus konventionellen Energien kostet ihn deshalb 1,5 + 1,8 = 3,3 Cent/kWh. Der Strom aus Erneuerbaren Energien würde ihn aber immer noch - je nach PV-Anteil - etwa 5 bis weit über 20 Cent/kWh kosten. Zwar ist der Unterschied geringer geworden, die Kaufentscheidung fällt aber weiterhin zugunsten der konventionellen Energie.

Der zweite Einwand: Die "Ökostromhändler" versprechen den Betreibern von EE-Anlagen nach dem Auslaufen des EEG eine wirtschaftliche Vergütung. Die Naturstrom AG wörtlich: "Der Ökostromhandel ist nicht die Alternative zum EEG, sondern seine Fortsetzung". Stellungnahme der Naturstrom AG vom 22.01.2002 .

Wie realistisch ist solch ein Versprechen? Für wieviele EE-Anlagen gilt es? Haben die "Ökostromhändler" Geld zu verschenken?

Vier Jahre Ökostromhandel haben das Metier weitgehend entzaubert. Auch "Ökostromhändler" agieren, wie jeder Teilnehmer am Markt, im Wettbewerb. Ihr Wettbewerb besteht darin, mehr Kunden zu gewinnen als die Konkurrenz. Wer seinen "Ökostrom" teurer anbietet als die Konkurrenz, hat dabei keinen Erfolg.

Zur Konkurrenz gehören auch "Ökostromhändler" der konventionellen Stromwirtschaft, die keinesfalls Geschenke an EE-Anlagenbetreiber verteilen wollen. Diese "Ökostromhändler" könnten und würden - wenn es die Abnahme- und Vergütungspflicht des EEG nicht gäbe - wegen der im Verdrängungswettbewerb drastisch gesunkenen Marktpreise EE-Strom spottbillig einkaufen und anbieten.

Im Vergleich dazu können die ökologisch engagierten "Ökostromhändler" bei allem guten Willen keinen wesentlich höheren Preis beim Einkauf von EE-Strom zahlen, sonst steigt ihr Verkaufspreis, sie verlieren Kunden und gehen in Konkurs. Das Versprechen der Ökostromhändler mag ernst gemeint sein, aber es KANN aus wirtschaftlichen Gründen von ihnen nicht eingehalten werden.

Den "Ökostromhandel" können wir somit vergessen.


Die Schlussfolgerung aus all dem lautet:

Die Wahrscheinlichkeit, dass die Herstellungskosten für EE-Strom unter die "Brennstoffkosten" von Braunkohle- und Atomkraftwerken sinken, ist selbst bei einer Befreiung des EE-Stroms von der Stromsteuer so gering, dass dieser Fall nicht zur Grundlage der weiteren Energiewende-Strategie gemacht werden darf.
Der weitaus wahrscheinlichere Fall ist der, dass die Herstellungskosten von EE-Strom dauerhaft über den Herstellungskosten von Strom aus konventionellen Energien liegen werden, wie auch die oben erwähnte LTI-Studie für die Europäische Kommission aussagt.
Die Energiewende kann dennoch erfolgreich zum Abschluss gebracht werden. Die im EEG festgelegte Pflicht zur Abnahme und Mindestvergütung von EE-Strom muss dazu allerdings beibehalten werden.
Es kann geschehen, dass lange Zeit vor der endgültigen Energiewende bisweilen wetterbedingt ein kurzzeitiges Überangebot von EE-Strom auftritt, welches auch nach dem Abschalten aller konventionellen Anlagen höher als die Stromnachfrage ist. In diesem Fall muss der regelverantwortliche Netzbetreiber erforderlichenfalls auch EE-Anlagen vom Netz trennen können, der Spannungshaltung wegen. Denkbar ist, z.B. dass eine Abschaltreihenfolge nach Art der Erneuerbaren Energie, Baugröße und Betrag der Mindestvergütung festgelegt wird. Zu empfehlen wäre, dass die Lösung im EEG vorgeschrieben wird, um diskriminierende Willkür auszuschließen. Die Lösung dieser Aufgabe hat allerdings noch ein oder zwei Jahrzehnte Zeit.

Auf die im EEG garantierte Abnahmepflicht und Mindestvergütung dürfen die Erneuerbaren Energien jedenfalls erst verzichten, wenn die Erzeugung von Strom aus konventionellen Energien gesetzlich verboten ist.