Datum: 07.11.2002

EEG begründet Gesetzliches Schuldverhältnis

Richterlicher Hinweis in einem schwebenden Verfahren


In einem zur Zeit laufenden Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber hat Ende Oktober 2002 der Richter an die Parteien folgenden Hinweis gegeben:

Es wird darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Gerichtes das EEG ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet, welches den Kläger zur Einspeisung elektischer Energie berechtigt und die Beklagte zur Abnahme und Bezahlung dieser Energie verpflichtet. Die Hauptleistungspflichten dieses Schuldverhältnisses sind gesetzlich geregelt. Eine privatrechtliche Vereinbarung hierüber ist nach der Regelung des EEG weder gefordert noch erforderlich.

Sinnvoll ist - wie von der Beklagten dargelegt, - eine privatrechtliche Vereinbarung über rechtliche und technische Nebenfragen. Denn ansonsten müsste wegen jeder einzelnen Frage (z.B. Fälligkeit der Zahlungen, Haftung) eine gerichtliche Entscheidung eingeholt werden.

Die Erfüllung der hier streitgegenständlichen Hauptleistungspflichten kann aber, da gesetzlich bestimmt, nicht vom Zustandekommen einer solchen Vereinbarung abhängig gemacht werden. Ein Zurückhaltungsrecht der Beklagten ist nicht ersichtlich und mit der Zielstellung des EEG wohl auch nicht vereinbar.

Soweit es zu keiner Einigung der Parteien über regelungsbedürftige Nebenfragen kommt, kann gegebenenenfalls gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass hierfür einer Zuständigkeit der Amtsgerichte Bedenken entgegenstehen.
 

Mit Rücksicht auf das zur Zeit noch schwebende Verfahren bittet der Solarenergie-Förderverein, von jeglichen Rückfragen Abstand zu nehmen.