Datum: 12.07.04

Neufassung des EEG nach Änderungen vom Bundesrat angenommen

Das EEG (mit der neuen amtlichen Bezeichnung "Gesetz für die Neuordnung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich") hat am 9.7.04 den Bundesrat passiert. Im wesentlichen ist der Gesetzestext geblieben, dem der Bundestag bereits am 24.4.04 in dritter Lesung zugestimmt hatte, lediglich bezüglich der Windenergie gab es eine bedauerliche Veränderung. Da diese in einer Sitzung des Vermittlungsausschusses von Bundesrat und Bundestag vereinbart worden ist, gehen wir davon aus, dass die Zustimmung des Bundestages nur noch eine Formsache ist, so dass das neue EEG am 1.8.04 endlich in Kraft treten wird.

Schaun wir, welche Änderungen es letztendlich gegenüber seinem Vorgänger bereithält.

Solarstrom

Für die Solarenergie ist es bei den Verbesserungen geblieben, die bereits mit dem Solarstromvorschaltgesetz im Januar in Kraft traten. Sie führten endlich zur ganzjährigen vollen Auslastung der Solarhersteller und -installateure. Sogar zu Lieferengpässen ist es gekommen. Die Hersteller und Installateure sind zufrieden und die Kapazitäten werden ausgebaut. Das Angebot wird wachsen, bald werden die Lieferengpässe beseitigt sein. Damit die Solarenergie jedoch aus ihrem Promille-Anteil in der Stromversorgung herauswachsen und den ihr zukommenden wichtigen Part im Konzert der Erneuerbaren Energien übernehmen kann, ist auf Jahre hinaus ständiges weiteres Wachstum der Produktionsstätten und der Installationsbetriebe notwendig. Hoffen wir, dass die Nachfrage nach Solaranlagen parallel zum Angebot weiter steigt - sozusagen mit dem zunehmenden Angebot mitwächst - auch dann noch, wenn zum Jahreswechsel die Vergütungssätze um 5 Prozent abgesenkt werden.

Für Freiflächenanlagen wird ab 2006 der Vergütungssatz für Neuanlagen jährlich um 6,5 Prozent vermindert anstatt wie bisher um 5 Prozent. Die Zukunft der Solarstromnutzung liegt also auch nach dem Willen des Gesetzgebers bei den Gebäude- und Lärmschutzwand-Anlagen. Wir begrüßen diese Entscheidung.

Windenergie

Der Ausbau der Windenergie wurde von dem eingangs erwähnten folgenreichen Einschnitt betroffen. Zukünftig sollen nur noch Anlagen in windgünstigen Gegenden eine Vergütung nach EEG erhalten. Die Anlagen bekommen die Vergütung nur, wenn sie an einem Standort errichtet werden, an dem sie voraussichtlich mindestens 60 Prozent des Ertrages erbringen, den sie an einem gesetzlich definierten windgünstigen Standort erbringen würden. Diese Bestimmung erweckt den Eindruck, als wollte sie Anlagenbetreiber vor Investitionen in unwirtschaftliche Windanlagen bewahren. Doch darum geht es nicht. Hier wurde vielmehr unter dem Vorwand, nur effiziente Technik fördern zu wollen, der weitere Ausbau der Windenergie abgebremst. Obwohl in Norddeutschland die guten Standorte bereits knapp werden, und obwohl die Hersteller zu einer weiteren Erhöhung der Produktionszahlen bereit sind, wird auf das Windenergiepotenzial weiter Gebiete Süddeutschlands verzichtet. Denkt man an unser Ziel einer Energiewende, so wäre es im Gegenteil richtig gewesen, mit einem etwas höheren Vergütungsanreiz für windschwache Gebiete auch das süddeutsche Potenzial gezielt zu erschließen. Stattdessen wird die Entwicklung von Windanlagen für Schwachwindgebiete abgewürgt, der Grundsatz der verbrauchernahen Stromerzeugung bei der Windnutzung wieder verlassen, die Stromnetze werden zukünftig mehr als nötig für den Ausgleich zwischen windstarken und windschwachen Regionen belastet werden und die Konzentration der Windkraftnutzung auf Norddeutschland macht das Windstromangebot unstetiger, nämlich abhängig von den kleinräumigeren Wetteränderungen im Norden. Die Freunde der Erneuerbaren Energien sollten bei jeder Gelegenheit auf eine Revision dieser unglücklichen Entscheidung drängen.

Wasserkraft

Die Vergütung für Strom aus Wasserkraft wurde verbessert. Im Gegenzug wurden die Betreiber mit zusätzlichen Naturschutzverpflichtungen belegt. Ab 2008 erhalten kleine Neuanlagen mit einer Leistung bis 500 Kilowatt eine EEG-Vergütung nur noch dann, wenn sie im Zusammenhang mit einer Verbesserung des ökologischen Zustandes des Fließgewässers errichtet wurden oder wenn der anzustrebende ökologische Zustand bereits vorher erreicht wurde und durch die Neuanlage nicht verschlechtert wird.
Es ist in der Energiewirtschaft bisher einmalig, dass Kraftwerke den ökologischen Zustand vor Ort sogar verbessern sollen. Wir wünschen uns, dass man diesen Grundsatz möglichst umgehend auch auf die vorgesehenen Kohlekraftwerk-Neubauten anwendet.

Bioenergie

Die Vergütung für die Bioenergie wurde angehoben, insbesondere dadurch, dass zukünftig die Vergütungsstaffelung nicht mehr von der Generatorleistung abhängt, sondern von der im Jahresdurchnitt eingespeisten elektrischen Energie. Wer mit einem leistungsstarken kraftwärmegekoppelten Generator nur bei Wärmebedarf einspeisen will und in der übrigen Zeit auf die Stromerzeugung und Einspeisung verzichtet, kann nunmehr in eine günstigere Leistungsklasse mit höherem Vergütungssatz gelangen. Der möglichst effiziente Einsatz von Bioenergie wird so belohnt.

Eine weitere zukunftsträchtige Regelung: Die dezentrale Einspeisung von Biogas in Erdgasleitungen und die "Durchleitung" in Ballungszentren zum Antrieb von Biogasturbinen zur Spitzenlastdeckung mit dem zusätzlichen Bonus der Biogas- Mindestvergütung wird nun möglich.

Rechtsposition der Anlagenbetreiber

Besondere Sorgfalt hat der Gesetzgeber darauf gelegt, die Rechtsposition der Anlagenbetreiber gegenüber der Monopolmacht der Netzbetreiber zu stärken. Viele üble Tricks, mit denen die Anlagenbetreiber bisher schikaniert wurden, sind zukünftig nicht mehr möglich.

Weitere strategische Notwendigkeiten

Natürlich bleiben noch Wünsche offen. Die Netzbetreiber machen keine Anstalten, die Möglichkeiten der Erneuerbaren Energien auch zur Entlastung ihrer Netze und zum Ausgleich von Angebot und Nachfrage zu nutzen. Im Gegenteil; mit der Begründung, Windenergie würde ihre Netze überlasten, verweigert z.B. E.DIS im Land Brandenburg die technisch sinnvolle Einspeisung von Solarstrom zur Zeit von Windstille. Auch aus anderen Versorgungsgebieten häufen sich Berichte über Anschlussverweigerungen besonders bei kleinen Solaranlagen, obwohl gerade diese besonders geeignet sind, die Spitzenlast zur Hochtarifzeit zu vermindern.

Auf die freiwillige Mitwirkung der Netzbetreiber bei der Umgestaltung der Stromwirtschaft zur sicheren Versorgung mit Erneuerbaren Energien ist offensichtlich nicht zu rechnen. Der Gesetzgeber wird deshalb nicht umhin können, den vorrangigen Einsatz der Erneuerbaren Energien auch im Netzmanagement durch wirtschaftlichen Druck voranzutreiben. Wir schlagen dazu die gesetzliche Festlegung einer Bereitstellungsgebühr vor, die vom zuständigen Netzbetreiber zu zahlen ist, wenn er, aus welchen Gründen auch immer, den Strom aus einer betriebsfertigen Anlage zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien nicht abnimmt. Außerdem stellen wir ein "Stromspeichergesetz" zur Diskussion.

Den vollständigen Gesetzestext mit Links zu den Gesetzesbegründungen und ausführlichen Kommentaren zu interessanten Änderungen finden Sie hier