Haben Sie Ihre Anlage bereits bei der Bundesnetzagentur angemeldet. Wenn nicht, sollten Sie dies schleunigst nachholen. Bereits seit Januar 2019 waren alle Anlagenbetreiber:innen von Bestandsanlagen aufgerufen, ihre EEG-Anlage und ihren Speicher im Marktstammdatenregister (MaStR) nachzutragen. Das traf auch für die Anlagenbetreiber:innen zu, die ihre Bestandsanlagen schon einmal im Vorgänger-Anlagenregister bzw. über das PV-Meldeportal der Bundesnetzagentur angemeldet hatten. Eine automatische Datenübernahme durch die Bundesnetzagentur in das MaStR erfolgte nicht. Dies führte zu viel Verwirrung und Protest.

Die Clearingstelle EEG / KWKG hat nun in einem Rundbrief darauf hingewisen, dass die Meldefrist im MaStR für alle Bestandsanlagen (egal welchen Alters) am 30. September 2021 abgelaufen sei. Solange Anlagenbetreiber:innen die Registrierung der Anlage nicht durchgeführt haben, würde die Vergütung nun in folgender Weise verringert:
 

  • um "nur" 20 %, wenn jeweils bis zum 28.2. des Jahres die Daten zur Endabrechnung der Einspeisevergütung des Vorjahres an den Netzbetreiber übermittelt wurden.
  • auf Null, wenn auch diese Endabrechnung nicht durchgeführt wurde - und zwar solange, bis die Registrierung im MaStR erfolgt.

Auf Grund der Knebel-Bürokratie (darunter zählt auch die Meldepflicht) und der immer geringeren Vergütungen denken einige Anlagenbetreiber:innen darüber nach, auf die EEG-Förderung und damit auf die Einnahmen aus der Einspeisevergütung zu verzichten. Das sollte man genau überlegen, besonders bei Bestandsanlagen mit hohen Einspeisevergütungen. Aber auch bei neueren Anlagen ist eine Abkehr von den EEG-Vergütungen wirtschaftlich kritisch: Die finanziellen Verluste steigen, denn selbst mit EInspeisevergütung ist die Wirtschaftlichkeit von Anlagen zunehmend gefährdet.