(Betrag aktualisiert am 3.3.2023)

 

Im Dezember wurde im Bundestag das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Es enthält wichtige Steuererleichterungen für Photovoltaik. Wir haben die wichtigsten Informationen kurz zusammengestellt. 

 

Keine Einkommensteuerpflicht bis 30 kW

Durch die Änderung im Einkommensteuergesetz (§ 3 “Steuerfreie Einnahmen”) werden PV-Anlagen bis 30 kWp von der Steuerpflicht befreit – und zwar unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Sowohl der geldwerte Vorteil der solaren Eigenversorgung als auch die Einnahmen aus der Einspeisevergütung müssen nicht mehr in der Jahressteuererklärung ausgewiesen werden. Die Ermittlung des Gewinns fällt weg und die Anlage EÜR der Steuererklärung muss nicht mehr ausgefüllt werden. Alle Aufwendungen (einschließlich der Möglichkeiten zur 20-jährigen Abschreibung nach AfA) werden einkommensteuerrechtlich unbeachtlich. Das Betreiben einer Solarstromanlage gilt als Liebhaberei, als Hobby. 

Die Steuerbefreiung gilt pro Steuerpflichtigen auch für den Betrieb von mehreren Anlagen von je 30 kWp bis zu einer summierten Gesamtleistung von 100 kWp. Die Anlagen müssen sich auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden befinden. Ebenso sollen PV-Anlagenbetreiber:innen in Mehrfamilienhäusern von dieser steuerlichen Vereinfachung profitieren. In Gebäuden, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, sollen pro Wohn- und Gewerbeeinheit 15 kWp steuerfrei betrieben werden können. Das ist ein Vorteil für Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und Genossenschaften. 

Die neue Regel soll auch für solche PV-Anlagen gelten, die vor dem 1.1.2023 in Betrieb gesetzt wurden. Die Besteuerungsgrundsätze sind für Einnahmen und Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 erzielt oder getätigt werden.

 

Mehrwertsteuer sinkt auf Null

Für PV-Anlagen plus Speicher sinkt die Mehrwertsteuer ab 01.01.2023 auf Null. 

Dabei gilt: die Lieferungen von Solarmodulen an Betreiber und Betreiberinnen einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher ist immer dann steuerfrei, wenn die Anlagen auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp beträgt oder betragen wird. Der Nullsteuersatz kann also auch für PV-Anlagen über 30 kWp greifen, wenn die Anlage in der Nähe von Wohnungen etc. installiert wird.

Wichtig ist, dass mehr als 90 % des erzeugten Stroms für private oder dem Gemeinwohl dienende Zwecke verwendet wird. Hiervon ist auszugehen, wenn gewerblich tätige Anlagenbetreiber/die Anlagenbetreiberin zukünftig mehr als 90 % des mit der Anlage erzeugten Stroms für unternehmensfremde Zwecke verwenden. Als ein Vereinfachungsgrund soll Anerkennung finden, wenn ein Teil des mit der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird. Ausreichend ist auch, wenn eine Rentabilitätsrechnung eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke von über 90 % nahelegt.

Zahlreiche weitere Fragen zum Nullsteuersatz werden in einem FAQ des Bundesfinanzministeriums beantwortet.

Darüber hinaus gibt es ein BMF-Schreiben zum "Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen". Das Schreiben ist an die Oberste Finanzbehörden der Länder adressiert und enthält zahlreiche Details und Fallbeispiele zur Anwendung des Nullsteuersatzes.

 

 

Kurz zusammengefasst:
 

     Anspruch                                   Kein Anspruch
  • Vollständige Lieferung in 2023 (z.B. Online-Handel) oder
  • vollständige Installation (Eigentumsübergang) in 2023
  • PV und Speicher bis 30 kW, auch für größere Anlagen auf MFH
  • Balkonkraftwerken ab 300 W
  • Erweiterungen von Bestandsanlagen
  • Montage der Solarmodule (inkl. Gerüste) und Kabelinstallationen
  • Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters
  • die Lieferung von Schrauben und Stromkabeln
  • die Herstellung des AC-Anschlusses
  • Übernahme der Anmeldung im Marktstammdatenregister
  • Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage, die Montage der Solarmodule, die Kabelinstallationen
  • Lieferung des Zählers und Installation des neuen Zählerschrankes
  • Je nach Fall: Leasing- oder Mietkaufangebote (Zahlungsbedingungen, Differenzierung von Serviceleistungen, Eigentumsübergang nach Ablauf der Mietzeit)
  • Inselanlagen
 
  • Solaranlagen im Bestand
  • Wartungs- und Reparaturarbeiten
  • die Einholung von behördlichen
    Genehmigungen
  • Versicherung der PV-Anlage
  • Wallbox-Steuerung