Im Gegensatz zur Windenergie besitzt die Freiflächen-Solarenergie im Außenbereich keine Privilegierung nach § 35 BauGB, so dass sich die Zulässigkeit einer Investition immer auf einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB stützen muss. Da Freiflächen-Photovoltaikanlagen noch nicht als privilegierte Energieerzeugungsanlagen anerkannt sind, bleibt ihre Planung und Umsetzung im Außenbereich aufwändig und teuer. Investor*innen kleinerer Freiflächenanlagen - wie etwa in Gartenanlagen des Außenbereichs, in Randgebieten zum eigenen privaten Grundstück oder an, für die Landwirtschaft benachteiligten aber sonnenreichen Böschungen und Hügeln - können nur eine EEG-Förderung erwirken, wenn die geplante Solaranlage im Bebauungsplan der Gemeinde vorgesehen wurde. 

Das sollte überprüft werden, denn die Änderung von Bebauungsplänen ist langwierig. Die Sorge, mit einer Privilegierung der Solarenergie eine ausufernde Inanspruchnahme von landwirtschaftlicher Fläche anzustoßen, ist nachzuvollziehen. Unser Vorschlag: durch Einschränkungen bei den Fördervoraussetzungen z.B. Förderung nur für PV auf benachteiligten Gebiete laut Länderöffnungsklausel, nur für Agrar-PV, nur für PV auf entwässerten Moorböden könnte eine hinreichend große Lenkungswirkung entfaltet werden. Außerdem könnte die Privilegierung auf PV-Leistungen bis 2 MW beschränkt werden, um den Bau von Solarparks einzuschränken, die ohne die EEG-Fördermechanismen entstehen (PPA).

Denn Fakt ist - ohne kürzere Planungshorizonte, Bürokratieabbau und breitere Flächenverwendungen ist die Energiewende bis spätestens 2030 nicht zu schaffen.