Schleppende, komplexe Rechtsregeln für Stromspeicher
Zahlreiche Themen rund um Stromspeicher
Wer einen Stromspeicher bauen oder betreiben will, steht schnell vor einer Reihe rechtlicher Fragen. Zunächst geht es um die grundlegende Entscheidung: Soll der Speicher gekauft oder gemietet werden? Wer kümmert sich um Wartung und Service? Solche Punkte werden in der Regel in Verträgen zwischen den Beteiligten festgelegt und die sollten immer sorgfältig gelesen werden. Denn auch in diesem Bereich sind unseriöse Anbieter unterwegs, die viel Geld verlangen, aber rechtlich wenig Verbindliches liefern. Ebenso muss geklärt werden, welche Rolle man selbst übernehmen möchte: Die Möglichkeiten sind vielfältig, und rechtlich ist fast alles machbar. Die Verträge richten sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und können frei gestaltet werden, solange es sich nicht um vorformulierte Standardverträge handelt, die dann zusätzlich den strengen Vorgaben des AGB-Rechts (§§ 305 ff. BGB) unterliegen. Die unterschiedlichen Vertragskonstellationen sollen vor allem die Vielfalt der Möglichkeiten aufzeigen.
Im Fokus dieses Beitrages stehen jedoch auch andere Fragen: Anlageninvestoren stehen häufig auch grundsätzlichen Fragestellungen gegenüber. Hier geht es z. B. darum, ob es einen Anspruch auf Netzanschluss gibt. Wie ändert sich die Situation, wenn der Speicher nicht nur mit Grünstrom, sondern auch mit Graustrom gefüllt wird? Wie ist der Vergütungsanspruch für Strom aus dem Speicher geregelt, der nach der Speicherung ins öffentliche Netz eingespeist wird? Bei größeren Speichern oder Anlagen außerhalb von Gebäuden kommen zudem baurechtliche Fragen hinzu, die hier aber nicht behandelt werden sollen. Im Folgenden möchte ich mich folgenden Themen widmen: Einerseits dem Netzanschlussanspruch, einschließlich des Sonder themas Baukostenzuschuss (BKZ) und andererseits dem Vergütungsanspruch für eingespeisten, zwischengespeicherten Strom. Wichtig dabei ist die Unterscheidung, ob im Speicher ausschließlich Grünstrom oder auch Graustrom gelagert wird, denn das Gesetz macht hier klare Unterschiede. Aber beginnen wir mit dem Anspruch auf Netzanschluss.
Anspruch auf Netzanschluss
- Ist ein Stromspeicher eine eigenständige Anlage?
Einige Netzbetreiber berufen sich darauf, dass der Anspruch auf einen Netzanschluss von Stromspeichern (sofern es sich um einen reinen Grünstromspeicher handelt) sich auch nach § 8 EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) richtet, in dem der Anschluss von EE-Anlagen geregelt ist. Ihre Begründung: Ein Stromspeicher sei eine eigenständige Anlage. Tatsächlich definiert der Gesetzgeber in § 3 Nr. 1 EEG eine Anlage auch als Einrichtung, die zwischengespeicherte Energie aus erneuerbaren Energien oder Grubengas aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln kann. Ob nun der Speicher die aufgenommene Energie umwandelt, scheinen selbst Techniker nicht einheitlich anzunehmen.. Zudem spricht § 8 Abs. 1 EEG zum Netzanschluss ausdrücklich von Anlagen zur Erzeugung von Strom. Auch ob dies bei Speichern zutrifft, wird nicht einheitlich beantwortet. Geht man davon aus, dann richtet sich der Anschlussanspruch wie bei einer PV-Anlage auch nach § 8 EEG, ohne das es Besonderheiten gibt. Die Situation ist aber letztendlich auch nicht schlechter, wenn man den Speicher nicht als so eine Anlage begreift, oder wenn es ein Speicher ist, der nicht nur mit Grünstrom geladen wird.
- Wo ist der Anspruch auf den Anschluss eines Stromspeichers geregelt?
Der maßgebliche Anspruch auf Netzanschluss ergibt sich somit entweder aus § 8 EEG oder aus § 17 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz). Nach Absatz 1 Satz 1 sind Netzbetreiber verpflichtet, Speicheranlagen zu Bedingungen anzuschließen, die technisch und wirtschaftlich angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind als bei vergleichbaren Fällen innerhalb des eigenen Unternehmens oder gegenüber verbundenen bzw. assoziierten Unternehmen. Für Speicherbetreiber:innen ist das zunächst eine gute Nachricht: Das Gesetz stellt klar, dass ein Anspruch besteht und dass sie sich auf Wettbewerbsgleichheit berufen können, auch wenn im Einzelfall über die konkreten Bedingungen zu verhandeln ist. Offen bleibt jedoch eine entscheidende Frage: Können technische Gründe den Anschluss verhindern? Viele Netzbetreiber sagen „ja“, mit Argumenten wie „Das Netz ist voll.“ oder „Das Netz hält die Belastung nicht aus.“. Dazu lohnt ein Blick in § 17 Abs. 2 EnWG, denn dort heißt es:
„Betreiber von Energieversorgungsnetzen können einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes im Einzelnen erforderlich wären, um den Netzanschluss durchzuführen; die Begründung kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.“
Das ist für Speicherbetreiber eine recht komfortable Ausgangslage: Der Gesetzgeber geht vom Grundsatz eines Anschlussanspruchs aus. Nur wenn einer der gesetzlich genannten Gründe vorliegt, darf der Netzbetreiber ablehnen und auch dann nicht einfach pauschal mit einem „nein“. Eine nicht begründete Ablehnung verstößt bereits gegen das Gesetz. Empfehlenswert ist daher, das Verlangen nach einer schriftlichen Begründung gleich mit dem Antrag auf Netzanschluss zu stellen. Ein kleiner Wermutstropfen: Die 50-%-Kostenbeteiligung an der Auskunft, sofern der Netzbetreiber sie vorab angekündigt hat. Dennoch raten wir, nicht nur eine Begründung zu verlangen, sondern auch gleich die Vorlage einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung anzufordern. § 17 Abs. 2b EnWG ermöglicht es, sich auf eine zeitlich oder mengenmäßig eingeschränkte Einspeicherung zu verständigen, etwa nur zu bestimmten Tageszeiten. Das ist bei Anwendung des EEG auch nicht anders. Die Netzanschlussvereinbarung zu fordern, heißt nicht, dass wir in jedem Fall auch den Abschluss empfehlen. Das sollte dann im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, wenn ohne die Vereinbarung der Anschlussanspruch abgelehnt würde.
- Grünstromspeicher
Die technische Eignung des Verknüpfungspunktes hängt auch von der geplanten Nutzung des Speichers ab. Ein reiner Grünstromspeicher, der PV-Überschüsse aufnimmt, belastet das Netz meist nicht zusätzlich. Hat beispielsweise ein PV-Park mit 10 MW Anschlussleistung aus Kapazitätsengpässen im Netz nur begrenzte Einspeisemöglichkeiten, wird die Integration eines solchen Speichers in der Regel unkompliziert sein. Bei Graustromspeichern hingegen sind Netzengpässe wahrscheinlicher. Vereinbarungen können helfen, Hindernisse auszuräumen, etwa indem der Betreiber:innen darauf verzichtet, in der Mittagszeit im Sommer gleichzeitig mit PV-Anlage und Speicher einzuspeisen. Allerdings sollte man darauf achten, sich nicht zu sehr einzuschränken, damit lukrative Einspeisezeiten nicht verloren gehen. Jede Einschränkung kann langfristig Wettbewerbsnachteile bedeuten, vor allem wenn andere Betreiber flexiblere Bedingungen aushandeln. Wer sich bei dem Netzanschluss auf das EEG stützt, der kann bei Anlagen bis 30 kW in der Summe sich ohnehin auf die Privilegierung des § 8 Abs.1 EEG berufen. Damit wird eine PVA von zB 15 kW und ein Speicher von 10 kW am Hausanschluss anzuschließen sein.
- Sonderthema Baukostenzuschuss (BKZ)
Ein Baukostenzuschuss – also ein finanzieller Beitrag des Speicher- und / oder PV-Betreibers für Netzausbaukosten – ist grundsätzlich zulässig. Das hat auch der BKZ (Bundesgerichtshof) am 15. Juli 2025 (Az. EnVR 1/24) bestätigt. Es verstößt also nicht gegen § 17 EnWG (Energieversorgungsrecht), einen BKZ zu fordern. Das bedeutet jedoch nicht, dass er in jedem Fall fällig wird. Bei Leistungsanforderungen bis 30 kW darf kein BKZ verlangt werden (§ 11 Abs. 3 NAV). Grünstromspeicher ohne eigene Leistungsanforderung sind ebenfalls befreit. Bei Großspeichern kann zusätzlich die Verordnung zur Regelung des Netzanschlusses von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (KraftNAV) eine Rolle spielen – dies sei hier nur der Vollständigkeit halber erwähnt.
Mehr Infos: Stromspeicher & Recht
• Netzanschluss: § 19 EnWG i.V.m. § 8 (1) EEG
• flexibler Netzanschluss: § 17 Abs. 2b EnWG
• Vergütungsanspruch: § 19 (3a) EEG
• SpeicherPrivilegierung: § 19 (3c) EEG
Vergütungsanspruch
Beim Vergütungsanspruch gibt es grundsätzlich zwei Wege: Entweder wird der Strom aus dem Speicher im Rahmen eines Direktvermarktungsvertrages vergütet – unabhängig vom EEG –, oder es greift die Regelung des § 19 EEG. Letzteres ist vor allem relevant, wenn ein Anlagenbetreiber, etwa einer PV-Anlage, für den eingespeisten und zuvor zwischengespeicherten Strom denselben EEG-Vergütungssatz wie für den Direktstrom aus der PV erhalten möchte.
- Grünstromspeicher ohne Besonderheiten
Für Betreiber:innen eines reinen Grünstromspeichers gilt die sogenannte „Ausschließlichkeitsoption“ nach § 19 Abs. 3a EEG. Sie stellt klar: Wird ausschließlich erneuerbarer Strom gespeichert, gibt es keine Abzüge oder Einschränkungen bei der EEG-Vergütung.
- Gemischte Speicherung – die Abgrenzungsoption
Komplexer wird es, wenn im Speicher sowohl PV-Strom als auch Strom aus anderen Quellen (Graustrom) landet. In diesem Fall erlaubt die „Abgrenzungsoption“ eine anteilige EEG-Vergütung – allerdings nur für den Teil des gespeicherten Stroms, der tatsächlich aus der PV stammt. Diese Möglichkeit war früher ausgeschlossen. Die genaue Berechnung soll die Bundesnetzagentur regeln, entsprechende Vorgaben fehlen jedoch bislang. Das bremst die Nutzung solcher Mischspeicher aus, ist derzeit aber vor allem bei Kleinspeichern kein großes Marktthema.
Fazit: Aufgrund der fehlenden Vorgaben von der Bundesnetzagentur sind vom Gesetzgeber angedachte Vorteile noch nicht nutzbar. Es geht in die richtige Richtung, aber die Anwendung der gesetzlichen Regelungen ist noch sperrig und zu störanfällig. Außerdem sind die wirtschaftlichen Anreize zu gering, sowohl für den Anlagenbetreiber einer kleineren PV-Anlage mit dem Hausstromspeicher als auch für größere Stromspeicher.
- Privilegierung für Speicher aus kleinen PV-Anlagen
§ 19 Abs. 3c EEG bringt für kleinere PV-Anlagen eine zusätzliche Erleichterung, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
• Der Strom hinter dem Zähler ausschließlich durch PV erzeugt wird.
• PV-Anlage und Speicher denselben Betreiber haben.
• Die installierte PV-Leistung maximal 30 kW beträgt.
Unter diesen Voraussetzungen darf der Speicher auch teilweise mit Graustrom geladen werden. Der Anspruch auf EEG-Vergütung bleibt bestehen, allerdings begrenzt auf maximal 500 kWh pro installiertem kW PV-Leistung. Eine 10-kW-PV-Anlage könnte so jährlich bis zu 5.000 kWh gefördert einspeisen. Grundsätzlich ist das eine sehr attraktive Regelung. Allerdings fehlen auch hier noch die notwendigen Vorgaben der Bundesnetzagentur, wie der förderfähige Anteil unterhalb des Maximalwertes konkret zu berechnen ist.
Fazit
Die Rechtslage für Stromspeicher bleibt komplex, fragmentiert und in vielen Punkten unbefriedigend. Zwar besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Netzanschluss, doch nutzen Netzbetreiber die Spielräume häufig, um Projekte durch technische oder wirtschaftliche Argumente auszubremsen. Auch beim Baukostenzuschuss oder bei Vergütungsfragen zeigt sich: Der Gesetzgeber hat zwar wichtige Weichen gestellt, doch es fehlen klare und praxistaugliche Vorgaben.
Für Betreiber:innen bedeutet das: Wer Speicherprojekte plant, muss sich auf Abstimmungen mit Netzbetreibern einstellen, vertragliche Details sorgfältig prüfen und Spielräume konsequent ausschöpfen. Positiv ist, dass der rechtliche Rahmen immerhin erste Privilegierungen für kleinere PV-Anlagen sowie Öffnungen für Mischspeicher vorsieht. Doch ohne präzisere Vorgaben der Bundesnetzagentur und stärkere wirtschaftliche Anreize bleibt das Potenzial von Speichern weit hinter dem zurück, was für die Energiewende dringend gebraucht wird.