Sonne und Wind im Stromeinspeisungsgesetz aufeinander angewiesen

Nur eine Anpassung der Windstromvergütung an die wirtschaftliche Entwicklung der Windenergie sowie eine Differenzierung der Windstromvergütung nach Windverhältnissen macht die Aufnahme der kostendeckenden Vergütung für Solarstrom ins Stromeinspeisungsgesetz möglich
Von Wolf von Fabeck

Seit langem fordert der Solarenergie-Förderverein die Aufnahme der kostendeckenden Vergütung für Solarstrom ins Stromeinspeisungsgesetz (StrEG). Doch inzwischen werden ablehnende Stimmen hörbar auch von Gruppen und Politikern, die wir zu unseren Freunden zählen. Dort heißt es jetzt, unsere Forderung sei ja durchaus berechtigt und werde prinzipiell auch unterstützt, aber sie käme zur falschen Zeit. Wir möchten doch bitte nicht jetzt am StrEG rühren! Dieses Gesetz stehe in Brüssel ohnehin kurz vor dem Kippen...

Uns ist die Behauptung von der angeblichen Gefährdung des StrEG seit langem vertraut, doch kam sie bisher von der Stromwirtschaft und deren Gründe waren leicht zu erraten. Nun aber wird die Angelegenheit kompliziert.

Wir haben uns deshalb beim Wettbewerbskommissar Karel Van Miert informiert, ob er wettbewerbliche Bedenken habe, wenn für Solarstrom eine kostendeckende Einspeisevergütung im StrEG festgesetzt werde. Die Antwort von Van Miert kam prompt und ist im Solarbrief 1/99 auf Seite 4 vollständig abgedruckt. Karel Van Miert hat ausdrücklich keine Einwände gegen eine höhere Einspeisevergütung für Solarstrom.

Die Forderung nach KV für Solarstrom gefährdet das StrEG also nicht. Aber wo liegt das Problem? Es gibt da eine beunruhigende Vermutung.

Seit Monaten versuchen die Gegner des StrEG in Brüssel eine Quotenregelung für die erneuerbaren Energien europaweit durchzusetzen. Ein Erfolg würde das Aus für das StrEG bedeuten. Da dieses Gesetz jedoch unleugbar große Erfolge gebracht hat, tragen die Quotenfreunde jetzt fleißig alle Mängel zusammen, die sie am StrEG finden können - und es gibt tatsächlich Mängel. Der Hauptmangel: Die Höhe der Einspeisevergütung wird - bei Bestandschutz für Altanlagen - nicht automatisch entsprechend dem Fortschritt der Technik vermindert.

Dieser prinzipielle Mangel wurde von der Stromwirtschaft frühzeitig erkannt, doch trafen die Beispiele, an denen er demonstriert werden sollte - angeblich überhöhte Vergütung für Windanlagen im Küstenbereich - damals nicht zu. Es ist gut, daß die Politik sich damals nicht von den haltlosen Vorwürfen hat beeindrucken lassen.

Doch die Technik macht Fortschritte. Windanlagen können Windstrom preiswerter herstellen als noch vor wenigen Jahren. Es wird nicht mehr lange dauern, bis die Megawattklasse ihre kleineren Brüder in der Wirtschaftlichkeit überholt. Ob die Rendite für Neuanlagen an der Küste bereits über derjenigen liegt, die in der Stromversorgung allgemein üblich ist, wage ich zu bezweifeln, es könnte aber schließlich dahin kommen.

Eine höhere Rendite, als die in der Stromwirtschaft übliche ließe sich natürlich politisch nicht vertreten. Bei der jetzigen Fassung des StrEG mit einer nur am allgemeinen Strompreis orientierten Mindestvergütung wäre sie aber in Zukunft nicht ausgeschlossen. Hier so zu tun, als gäbe es keinen Anlaß für eine vorsorgliche Reform des StrEG, liefert den Gegnern das Argument frei Haus, es gehe nur um das Eigeninteresse der Betreiber.

Eine Vergütungsregelung, die keine Rücksicht auf die erzielbare Rendite nimmt, disqualifiziert das StrEG. Ein Beharren auf der bisherigen Version würde zu seiner völligen Abschaffung führen. Und die Alternative wollen wir alle nicht, weder die Solar- noch die Windfreunde. Keiner von uns will die Quote!!!

Es wird deshalb höchste Zeit, daß konkrete Vorschläge erarbeitet werden, wie die Mindestvergütung an die wirtschaftliche Entwicklung der Windenergie angepaßt werden kann. Das Verfahren, mit dem schon seit 1994 alljährlich am „round table regenerative" bei der Strompreisaufsicht in Düsseldorf unter Beteiligung von VDEW, Eurosolar und Verbraucherzentrale NRW die höchst-zulässige kostendeckende Vergütung für Solar- und Windstrom festgelegt wird, könnte ein Modell sein.

Im nächsten Schritt wäre dann auch eine Differenzierung der Einspeisevergütung nach Windhöffigkeit möglich. Einen Vorschlag dafür - unter Nutzung der Staudruckzonen nach DIN 4131 - hat der SFV bereits unterbreitet (Solarbrief 1/98, Seite 23).

Bei Lösung dieser zwei Probleme ist dann die Aufnahme der kostendeckenden Vergütung für Solarstrom ins StrEG nur noch ein kleiner weiterer folgerichtiger Schritt.