Am 8. April beschloss das Bundeskabinett das „Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften des Energiewirtschaftsrechts“ - auch bezeichnet als EEG 2014. Bei dieser Novelle soll es insbesondere darum gehen, die Kosten der Energiewende auf einem vertretbaren Niveau zu stabilisieren und gerecht zu verteilen, den Ausbau der erneuerbaren Energien planvoll zu steuern und die Marktintegration der erneuerbaren Energien voranzutreiben. Dies klingt für Außenstehende zunächst vernünftig. Besorgte Umweltfreunde und Branchenerfahrene wissen allerdings schon lange, mit welchen Karten hier gespielt wird. Der Ausbau der Erneuerbaren Energien soll zugunsten fossiler Großkraftwerke abgewürgt werden. Auch für Solar-Investoren soll es Einschränkungen, zusätzliche Belastungen und Änderungen geben.

Zeitplan zur Novellierung

Das Gesetzgebungsverfahren soll noch vor der diesjährigen parlamentarischen Sommerpause abgeschlossen werden. Der Zeitplan sieht wie folgt aus: Am 8. Mai soll die 1. Lesung im Deutschen Bundestag stattfinden. Nach der öffentlichen Sachverständigenanhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie Anfang Juni folgt bereits am 26./27. Juni die 2. und 3. Lesung im Bundestag mit anschließendem Beschluss. Das neue Gesetz soll schlussendlich am 11. Juli noch dem Bundesrat vorgelegt werden. Es ist jedoch nicht zustimmungspflichtig. Wird dieser Zeitplan eingehalten, könnte das neue EEG am 1. August 2014 in Kraft treten.

Geplante Änderungen für PV-Anlagen

• Direktvermarktung soll schrittweise Einspeisevergütung ersetzen: Bereits in den Grundsätzen zum EEG 2014 liest man, dass Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas zum Zweck der Marktintegration direkt vermarktet werden soll. Feste Einspeisevergütungen sollen nur noch „ausnahmsweise“ genutzt und stattdessen schrittweise eine verpflichtende Direktvermarktung eingeführt werden. Das „ob und „wie“ einer „finanziellen Förderung“ richtet sich nach einem „anzulegenden Wert“, der nach der Größe der Anlage und nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme bestimmt wird:

Bis zum Stichtag 1.1.2016 sollen Betreiber von PV-Anlagen über 500 kW bereits zwingend direktvermarkten. Danach wird die Anspruchsvoraussetzung für feste Einspeisetarife auf 250 kW gekürzt, ab dem 1.1.2017 dann sogar auf bis zu 100 kW abgesenkt werden. Mittelfristig werden demnach nur noch Betreiber von Anlagen bis 100 kW (im Gesetz sogar als „Förderung kleiner Anlagen“ beschrieben) eine sichere Finanzierbarkeit über feste Einspeisetarife in Anspruch nehmen können.

Diese Kehrtwende bei der Förderung der Erneuerbaren wird sich nicht nur negativ auf die Investitionsbereitschaft von Privatpersonen auswirken, die mit der Organisation und den komplexen Rechtszusammenhängen zum Direktvermarkten überfordert sind. Die mangelhafte langfristige Investitionssicherheit beim Modell der Direktvermarktung wird außerdem die Finanzierbarkeit von größeren Solarprojekten durch Banken gefährden. Gerade die festen Einspeisevergütungen waren in der Vergangenheit ein positiver Impuls für die geringere Risikobewertungen bei Solarinvestitionen. Dabei muss man bedenken, dass die Einspeisevergütungen in vielen Fällen schon heute weit davon entfernt, einen wirtschaftlich gesicherten Betrieb der PV-Anlage zu gewährleisten. Investitionsrisiken durch drohende Abregelungen beim Einspeisemanagement, die zunehmende Bedeutung des unkalkulierbaren Eigenverbrauchs sowie den hohen Zusatzkosten für die Erfüllung technischer Anforderungen lassen eine sichere Prognose zur Wirtschaftlichkeit kaum noch zu.

Trotzdem soll die Kürzung der Einspeisevergütung nicht nur fortgesetzt, sondern auch noch „weiterentwickelt“ werden. Der zur Justierung regelmäßiger Kürzungen dienende Zubaukorridor soll auf 2400 - 2600 MW pro Jahr herabgesenkt werden. Schon der Korridor von 2500 - 3500 MW im EEG 2012 entlarvte sich als sicheres Hemmnis für den solaren Zubau! Die monatlichen Kürzungen bei Zubau-Überschreitungen sollen noch einmal drastisch angezogen werden. Es gilt, über die Daumenschraube „Vergütung“ unbedingt zu verhindern, dass mehr solare Leistung installiert wird, als vom Ausbaupfad vorgegeben wird.

Wie hoch letztendlich die Vergütung im August 2014 sein wird, kann heute noch keiner absehen. Bisher liegen nur die Einspeisevergütungen bis April 2014 vor (siehe Vergütungstabelle). Zum 30.4.2014 wird die Bundesnetzagentur die Vergütungen für die Monate Mai bis Juli 2014 bekanntgeben und danach werden die Vergütungssätze des neuen EEG 2014 bestimmt. Wem das bereits zu kompliziert erscheint, sei daran erinnert, dass anhand des „atmende Deckel“ regelmäßig - im 3-Monatsrythmus nach dem jeweiligen Zubau der letzten 12 Monate - nachjustiert wird. Ein einfacher Blick ins Gesetz wird demnach auch weiterhin nicht helfen, die Vergütungshöhe einer zukünftigen Anlage sicher festzustellen.

• Ausbaudeckelung: Es ist beabsichtigt, am PV-Ausbaudeckel von 52 GW festzuhalten. In wenigen Jahren könnte also die EEG-Förderung für Photovoltaik eingestellt werden - eine echte Investitionsbremse, die abgeschafft werden muss, denn mit 52 GW ist die Energiewende noch lange nicht vollbracht. Ende 2013 war in Deutschland eine PV-Leistung von ca. 36 GW am Netz.

• Freiflächenanlagen: Die finanzielle Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien soll spätestens 2017 durch Ausschreibungen ermittelt werden. Dieses Verfahren möchte man zunächst an PV-Freiflächenanlagen „austesten“. Hierzu sollen noch Rechtsverordnungen auf den Weg gebracht und die Bundesnetzagentur federführend eingebunden werden. Über Details ist derzeit noch wenig bekannt. Somit bleibt unklar, was aus diesem wichtigen Marktsegment wird. Auch die Förderungsbegrenzung auf Anlagen bis 10 MWp wird Investitionen weiterhin behindern.

• Das alte „Marktintegrationsmodell“ nach § 33 EEG 2012 - also die Begrenzung der vergütungsfähigen Strommenge auf 90 % für Anlagen von über 10 kW bis 1 MW - hat sich offensichtlich nicht bewährt und soll wieder eingestellt werden. Gibt es jemanden, der zur erkannten Wirkungslosigkeit Überraschung zeigt? Ein gesetzlicher Zwang zum Eigenverbrauch war angesichts der Strompreisentwicklungen und der geringen Einspeisevergütungen alles andere als zeitgemäß. Den Umweltfreunden bleibt nur ein Aufatmen und der Wunsch, dass die komplexe und bürokratische Abrechnung der eingespeisten Strommenge auch für Altanlagenbetreiber, die ihre Anlage nach dem EEG 2012 in Betrieb gesetzt haben, nun auch noch beendet wird. Ansonsten würde dem Abrechnungs-Chaos bei mehreren Anlagen unter den jeweils unterschiedlichen vergütungstechnischen Regelungen nach EEG 2000, EEG 2004, EEG 2009, EEG 2012 und - last but not least - dem EEG 2014 tatsächlich die Krone aufgesetzt.

• EEG-Umlage auf Eigenverbrauch: Bereits dem Eckpunkteprogramm des Bundeswirtschaftsministers Gabriel war die Forderung zu entnehmen, künftig den privaten Eigenverbrauch von selbst erzeugtem Solarstrom mit einer EEG-Umlage zu belegen. Ob diese Idee überhaupt zulässig ist, befindet sich derzeit in der verfassungsrechtlichen Diskussion*). Laut aktuellem Kabinettsentwurf zur EEG-Novelle jedenfalls soll der Eigenverbrauch des selbst erzeugten Solarstroms für Anlagen über 10 kW mit 50 Prozent der EEG-Umlage finanziell belastet werden. Das entspricht derzeit rund 3,1 Cent /kWh.

Stromverbraucher, die Solarstrom vom Dach eines Anlagenbetreibers beziehen, sollen sogar 100 Prozent der EEG-Umlage zahlen (derzeit 6,24 Cent/kWh). Das Grünstromprivileg fällt damit weg.

Damit wird die Investitionsbereitschaft, die ohnehin durch die stark eingekürzte und unkalkulierbare Vergütung auf eine harte Probe gestellt wird, zusätzlich gravierend behindert. Die aus der EEG-Umlagepflicht folgenden bürokratischen Kontroll-und Abrechnungsmechanismus setzen der Unvernunft noch die Krone auf.

Die neue Pflicht zur EEG-Umlage soll zwar nur Neuanlagen gelten. Alle vorher in Betrieb gesetzten Bestandsanlagen, in denen bereits der selbst erzeugte Strom zur Eigenversorgung genutzt wurde, sind nicht betroffen. Unklare Regelungen findet man allerdings noch zum Nachweis der zeitgleichen Erzeugung und des Verbrauchs (siehe § 58 (8) EEG 2014Entw.). Ein Rückgriff auf Bestandsanlagen ist damit leider noch nicht vom Eis.

Fazit

Fast ausnahmslos verspricht der Kabinettsentwurf zum EEG 2014 genau das, was Umweltfreunde nicht erst nach der letzten Bundestagswahl befürchtet haben - der Ausbau der Solarenergie soll massiv ausgebremst werden! Die wenigen sinnvollen Korrekturen können nicht darüber hinwegtäuschen, dass das EEG 2014 im jetzigen Entwurf ein Energiewende-Verhinderungsgesetz bleibt: Der Zubau der Solarenergie wird entgegen jedweder klima- und wirtschaftspolitischer Vernunft weiter behindert.