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Die Einspeisevergütungen nach EEG 2023 für PV-Anlagen, die an, auf und in Dächern und Lärmschutzwänden installiert wurden, sind in § 48 (2) und (2a) EEG 2023 festgeschrieben. Sie werden zum 1.2.2024 erstmals um 1 % abgesenkt, die nächste Degression folgt zum 1. August 2024. Dabei es handelt sich um Staffelvergütungen, die in Abhängigkeit zur Leistung berechnet werden. Von diesem Wert wurden bereits die sogenannten Vermarktungskosten 0,4 Ct/kWh nach § 53 EEG abgezogen.
Für die Berechnung der Marktprämie bei der Direktvermarktung nach Anlage 1 des EEG 2023 werden die anzulegenden Wert (§ 48 EEG 2023) zugrunde gelegt. Ab 100 kW - 1 MW muss der erzeugte Solarstrom direktvermarktet werden. Es besteht kein Anspruch auf Einspeisevergütung.
Die Berechnungsformel für die Marktprämie lautet: Marktprämie = Anzulegender Wert - Marktpreis.
Als Marktpreis wird ab 01.01.2023 der jeweilige Jahresmarktpreis in Ct/kWh rückwirkend angesetzt (für Anlagen vor dem 01.01.2023 gilt weiterhin der Monatsmarktwert). Er gibt die Marktprämie einen Minusbetrag, wird der Jahresmarktpreis mit Null angesetzt.
Info: Für Solaranlagen von mehr als 300 Kilowatt bis einschließlich 750 Kilowatt, die auf, an, oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet werden, bestand bis Ende 2022 nur für 80 Prozent der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge ein Anspruch auf Förderung (hier: Marktprämie aus der Direktvermarktung).
Für alle anderen Anlagen auf Freiflächen und Lärmschutzwällen bis 100 kWp wird eine Einspeisevergütung von 7 Ct/kWh abzüglich der Vermarktungskosten von 0,4 Ct/kWh gewährt. Anlagen über 100 kW unterliegen der Direktvermarktung ohne Abzug.
Mit unserem Berechnungstool können Sie die Einspeisevergütung für Ihre Neuanlage berechnen. Die Vergütung setzt sich jeweils anteilig aus den Einzelbeträgen (anzulegende Werte) der gesetzlich festgeschriebenen Vergütungsschwelle von 10 kW, 40 kW und 100 kW zusammen. Alle Berechnungen im Tool sind ohne Gewähr.
Download des Tools