Energy Sharing ist kein Randthema, sondern ein zentrales Instrument, um die Energiewende sozial, ökologisch und demokratisch abzusichern und entschieden voranzubringen. Je einfacher, bürokratieärmer und wirtschaftlich tragfähiger Energy Sharing Lösungen angeboten werden, umso umfangreicher und erfolgreicher können sie werden.

1. Erschließung ungenutzter Flächenpotentiale

Photovoltaikanlagen in Bürgerhand sind bislang überwiegend auf den Dächern von Einfamilienhäusern zu finden. Knapp 4,8 Millionen PV-Anlagen auf Dächern und Grundstücken waren zum Jahresende 2025 in Deutschland installiert (ohne reine Balkonkraftwerke). Die meisten befanden sich auf EFH. Das ist erfreulich aber zugleich auch bedauerlich. Die Dimensionierung einer Standard-PV-Anlage richtete sich meist am Eigenverbrauch der Bewohner:innen aus. Strombedarf und Nutzungsverhalten bestimmen die Größe. Mit der zunehmenden Verbreitung von Wärmepumpen und Elektromobilität wächst zwar der Bedarf an vorausschauend größer geplanten Anlagen, die solar geeigneten Dachflächen werden dennoch in den wenigstens Fällen vollständig mit Solartechnik belegt.

Auch die weitläufigen und in der Regel verschattungsfreien Dachflächen von Mehrfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bieten ein erhebliches, bislang kaum genutztes Solarstrompotenzial. Auch dieses Potenzial sollte zunehmend erschlossen werden.

Besonders in Innenstädten kann Energy Sharing deshalb neue Perspektiven für eine regionale Versorgung mit Erneuerbaren Energien liefern. Es setzt Anreize nicht nur für private Investoren, sondern auch für kleine und mittlere Unternehmen sowie öffentliche Einrichtungen. Durch einen bürokratiearmen und wirtschaftlich tragfähigen Verkauf von Solarstrom kann Energy Sharing dazu beitragen, Dach-, Fassaden- und sonstige urbane Flächen umfassend für die Energiewende nutzbar zu machen.

2. Netzentlastung

Energy Sharing kann, sofern richtig genutzt, die Stromnetze maßgeblich entlasten. Die Elektrizitätswerke Schönau (EWS) haben in einer Studie vom Dezember 2024  herausgearbeitet, dass lokale Stromgemeinschaften Anreize für netzdienliches Verhalten schaffen, indem sie Erzeugung und Verbrauch regional besser aufeinander abstimmen. Mit Hilfe abgestimmter Software könnte der Solarstrom immer dann genutzt werden, wenn Signale vom Solarstromproduzenten kommen. Dies könnte besonders gut funktionieren, wenn auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie reine Verbraucher technisch ausgestattet werden und ein enger Lokalitätsbezug besteht. 

Auch zeitlich veränderliche Netzentgelten könnten ein Treiber dafür sein, dass Endverbraucher:innen den Strom nutzen, sobald er aus Erneuerbaren stammt und günstig ist. Also dann, wenn die Sonne scheint und der Wind weht. Die Verteilung von Stromüberschüssen wird dadurch effizienter. Zusätzlich sinkt die Nachfrage in Zeiten von Dunkelheit und Windflauten, weil der Strom dann aus Speichern und fossilen Kraftwerken kommt und teuer ist. In diesem Moment muss weniger Strom über weite Strecken transportiert werden, was die Ferntrassen entlastet. 

3. Stärkung der aktiven Teilhabe am Strommarkt

Durch niedrigschwellige Zugänge für Energiegemeinschaften kann Energy Sharing die regionale Energiewende zu einem echten Erfolgskonzept machen. Es stärkt die lokale Wertschöpfung, erhöht die Akzeptanz und fördert die soziale Integration. Gerade in einem gesellschaftlichen Klima, das von Demokratieskepsis geprägt ist, eröffnet Energy Sharing gezielte Teilhabe in sozial benachteiligten Regionen. So erhalten auch vulnerable Bevölkerungsgruppen die Chance, die Energiewende aktiv mitzugestalten und von ihr zu profitieren. Eine flächendeckende Umsetzung beschleunigt zudem die Dekarbonisierung maßgeblich.

Eine Studie des Fraunhofer-Instituts für Energiewirtschaft und Energiesystemtechnik verdeutlicht: Der regionale Ausbau der Solarenergie ist einer der wirksamsten Hebel, um die Akzeptanz der Energiewende zu steigern. Werden vorhandene Dachflächen voll ausgeschöpft und wird der Strom direkt vor Ort genutzt, gilt dies in der Bevölkerung als nachvollziehbare und praxisnahe Lösung. Bürgerbeteiligung an Planungsprozessen, transparente Kommunikation, finanzielle Teilhabe und regionale Stromtarife bauen Vorbehalte gezielt ab und ebnen den Weg für konstruktive Lösungen.

Gleichzeitig bleibt der direkte Zugang zu eigener Solarenergie für die Mehrheit der Menschen versperrt. Häufig stehen dem ungeeignete Dächer oder Mietverhältnisse im Weg, und auch Balkonkraftwerke lassen sich in Mehrfamilienhäusern nur selten optimal platzieren. Zudem fehlen vielen Haushalten schlicht die finanziellen Mittel für entsprechende Investitionen. Diese Barrieren verhindern bislang eine breite gesellschaftliche Teilhabe an der Solarwende.

Ein tragfähiger Lösungsansatz besteht darin, Solarstrom nicht nur im eigenen Gebäude zu nutzen, sondern auch die unmittelbare Nachbarschaft einzubinden. So können Erzeuger als „aktive Kunden“ agieren und Überschussstrom zu fairen Preisen lokal anbieten. Noch weiter gehen Bürgerenergiegemeinschaften: Durch gemeinschaftliche Investitionen in Solar- und Windenergieanlagen und die direkte Nutzung vor Ort stärken sie die lokale Teilhabe und verankern die Energiewende sowohl sozial als auch strukturell.

4. Konzeptideen für Energy Sharing

Gemeinschaftliche Bürgerenergieprojekte, die eine aktive Teilhabe an kostengünstigen Stromlieferungen ermöglichen (Energy Sharing), sind ein wichtiger Schritt, die Bürgerinnen und Bürger stärker an der Energiewende zu beteiligen.

Hierzu gibt es einen vielversprechenden Vorschlag, der vom Bündnis Bürgerenergie e.V. eingebracht wurde. Dabei soll die Erzeugung und Nutzung von Energie auf Gemeinschaftsebene organisiert, geteilt und verbreitet werden. Energy Sharing basiert auf der Idee, dass Initiativen wie lokale Energiegenossenschaften, Bürgerenergieprojekte oder andere Formen der Bürgerbeteiligung die Installation von Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen oder anderen erneuerbaren Energiequellen in der Nähe von Gemeinschaften organisieren. Der erzeugte Strom wird dann von den Beteiligten lokal genutzt oder in einem gemeinschaftlichen Energiespeicher gespeichert.

Mitglieder der Gemeinschaft können sich den erzeugten oder gespeicherten Strom teilen oder ihn zu fairen Konditionen außerhalb der Gemeinschaft handeln. Insbesondere betont diese Herangehensweise die Notwendigkeit einer partizipativen und lokalen Ausrichtung der Energiewende. Die Bürgerinnen und Bürger sollen nicht nur als passive Verbraucher, sondern als aktive Gestalter der Energiezukunft agieren können. Durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Gemeinden, Unternehmen und der Bevölkerung können die Ziele der Energiewende effektiver und nachhaltiger erreicht werden.

Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) hat eine weitere Idee veröffentlicht. Er möchte mit einer gemeinschaftlichen Vor-Ort-Versorgung das Recht von Haushalten, Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen festschreiben. Das schließt das “Teilen von Strom” über das Netz der öffentlichen Versorgung auf definierten lokalen Netzebenen ein. Der bne-Vorschlag zielt vornehmlich auf “Vor-Ort Gemeinschaften” ab, die Lieferangebote bündeln und auf rechtlicher Basis private Vereinbarungen selbstständig festlegen sollen.

Der Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV) geht einen Schritt weiter und hat zeitgleich zum bne-Vorschlag gefordert, den nachbarschaftlichen Verkauf auch zwischen Einzelpersonen zu ermöglichen. Ein Zusammenschluss in Vor-Ort-Gemeinschaften wäre dennoch nicht ausgeschlossen.

5. Rechtliche Hürden für Energy Sharing in Deutschland

Bis Ende 2025 existierte keine einfachen Vermarktungsoption, um Strom innerhalb der EEG-Vergütungsmechanismen an Dritte weiterzugeben. Bei der sogenannten sonstigen Direktvermarktung wird der Strom direkt an der Börse verkauft, ohne Anspruch auf eine EEG-Förderung. Für die umfassende Einführung von Energy Sharing war dieses Modell ungeeignet: Die zusätzlichen Kosten der Direktvermarkter und Dienstleister für die Teilnahme am Börsenstromhandel machen den Verkauf unwirtschaftlich. Hinzu kommt, dass Direktvermarktungsunternehmen in der Regel nur Anlagen mit klar kalkulierbaren Einspeisemengen und höheren Leistungen (meist ab 100 kW, selten darunter) in ihr Portfolio aufnehmen.

Die nachbarschaftliche Solarstrom-Vermarktung führte demnach in aller Regel in die Sackgasse. Private Kabel, die “über Gartenzäune” gespannt werden, bilden keine Alternative. Diese Art der Kopplung von Hausanschlüssen ist messtechnisch problematisch, da sie zu Rückflüssen von Netzstrom - von Haus zu Haus - führen können. Sind Haushalte durch Leitungen galvanisch miteinander gekoppelt, kann messtechnisch nicht mehr sicher dargestellt werden, über welchen Stromzähler der Netzstrom und der Solarstrom abgerechnet wird. Auch das Spannungsverhalten am einzelnen Netzanschlusspunkt wird schwerer kalkulierbar.

6. EU-rechtliche Vorgaben zur Einführung des Energy Sharing

Die gesetzliche Grundlage für das sogenannte Energy Sharing in der Europäischen Union wurde über mehrere Schritte hinweg geschaffen und konkretisiert.

Der erste wichtige Meilenstein war die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II). Sie schuf bereits 2018 den Rahmen für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, die berechtigt sind, Strom aus eigenen, regionalen Anlagen gemeinsam zu erzeugen, zu speichern und zu nutzen. Das Hauptziel dieser Regelung war es, die Bürgerbeteiligung an der Energiewende zu stärken und lokale Wertschöpfung zu fördern. Die Mitgliedstaaten der EU waren verpflichtet, diese Vorgaben bis Mitte 2021 in nationales Recht zu überführen. Ergänzt wurde dieser Rahmen durch die Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie (EU) 2019/944, die das Konzept der Bürgerenergiegemeinschaften einführte und Bürger, KMUs und öffentliche Einrichtungen zur aktiven Teilnahme an der Energiewende ermächtigte.

Die konkrete Ausgestaltung und die Definition von Energy Sharing wurden jedoch erst durch die Novellierung der Richtlinie in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III) festgelegt. Diese neuere Richtlinie erlaubt es Haushalten, kleinen und mittleren Unternehmen sowie öffentlichen Einrichtungen, gemeinschaftlich erzeugten Strom innerhalb einer Gebotszone zu teilen. Dabei gilt eine Kapazitätsgrenze von bis zu 6 Megawatt für die gemeinschaftlich genutzten Anlagen. Die Richtlinie erhöht die Attraktivität dieses Modells, indem der geteilte Strom direkt vom Gesamtstromverbrauch der Teilnehmenden abgezogen werden darf.

Zusätzlich sieht die RED III spezifische Erleichterungen vor, um die Umsetzung zu vereinfachen. So können bestimmte Anlagen von energiewirtschaftlichen Lieferantenpflichten befreit werden: für Einzelhaushalte gilt dies bis zu einer Anlagengröße von 10,8 Kilowatt, für gemeinschaftlich genutzte Anlagen bis zu 50 Kilowatt. Die Mitgliedstaaten haben zudem die Möglichkeit, diese Grenzen auf 30 beziehungsweise 100 Kilowatt anzuheben. Um die Umsetzung zu erleichtern, verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten, geeignete Rahmenbedingungen zu schaffen. Dazu gehört die Einrichtung von zentralen Anlaufstellen, die Koordination der Messstellen und die Bereitstellung standardisierter Vertragsunterlagen.

7. Geschichte der Umsetzung in Deutschland

Mit dem Solarpaket 1 wurden bereits erste Schritte unternommen. Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung wurde eingeführt, die es ermöglicht, Strom aus einer Solaranlage auf dem Dach eines Gebäudes direkt an die dortigen Wohnungseigentümer:innen und Mieter:innen zu liefern, ohne das bestehende Stromlieferverträge für Reststrom gekündigt werden müssen. Dieses Modell gilt jedoch nur innerhalb eines einzelnen Gebäudes und ist daher keine vollständige Umsetzung des umfassenderen EU-Konzepts des Energy Sharing, dass auch das Teilen von Strom über das öffentliche Netz hinweg vorsieht.

Die eigentliche, umfassende Umsetzung der EU-Vorgaben aus der RED III-Richtlinie ist nun durch eine Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erfolgt, die am 13. November 2025 den Bundestag in 2. und 3. Lesung passiert hat. Dieses Gesetz sah die explizite Regelung von Energy Sharing vor und sollte die europäische Richtlinie in deutsches Recht überführen. Er enthält Bestimmungen, die den Handel mit Ökostrom innerhalb von Quartieren ermöglichen. Obwohl dem Modell auf theoretischer Ebene große Vorteile für Klimaschutz und Partizipation zugeschrieben werden, bleibt der Eindruck bei genauerer Analyse ernüchternd: Die gesetzlichen Vorgaben sind wenig ambitioniert, von Bürokratie geprägt und begrenzen die wirtschaftlichen Spielräume des regionalen Energiehandels.

8. Der neue § 42 c EnWG

Die neuen gesetzlichen Regelungen findet man in § 42 c EnWG. Energy Sharing ist aus Sicht des Gesetzgebers ab 1. Juni 2026 möglich.

1) EE-Anlagen und Energiespeicher, in denen ausschließlich EE-Strom zwischengespeichert wird, können den Strom über das öffentliche Netz an Dritte weitergeben. 

2) Anlagenbetreibende können sein:

  1. Einzelpersonen
  2. Rechtsfähige Personengesellschaften (z.B. GbR) und
  3. Juristische Personen (z.B. GmbH, Verein, Stiftung), in denen alle Gesellschafter selbst Endverbraucher oder öffentliche Institutionen (z.B. Gemeinden, Universitäten, Krankenkassen etc.) sind.

3) Der Betrieb der Anlage darf nicht der überwiegenden Tätigkeit (privat, gewerblich) dienen.

4) Verteilnetzbetreiber sind verpflichtet, Energy Sharing ab 1. Juni 2026 möglich zu machen.

5) Letzverbrauchende können sein

  1. Einzelpersonen
  2. Personengesellschaften
  3. Kleinstunternehmen und KMU

6) Die EE-Betreibenden und Abnehmer:innen müssen sich befinden:

  1. ab 1. Juni 2026: im gleichen Verteilnetz
  2. ab 1. Juni 2028: in gleichen Verteilnetz und direkt angrenzenden Verteilnetz derselben Regelzone

7) Der EE-Strom, der durch das öffentliche Netz angeboten wird, muss viertelstündlich beim Erzeuger und Abnehmer erfasst werden (Zählerstandgangmessung)

8) Zwei Verträge sind erforderlich:

  1. Liefervertrag zwischen Betreiber und Letztverbraucher, um verbraucherrechtlich klarzustellen, dass
    • keine vollständige Belieferung zu jeder Zeit im Jahr stattfinden kann
    • ein weiterer Stromliefervertrag notwendig ist, um Reststrom zu beziehen
    • die Kosten des Reststroms auf Grund der geringfügigen Menge ggf. über den sonst üblichen durchschnittlichen Kosten pro Kilowattstunde liegen
    • und darüber informiert wird, wenn die Anlage über einen erheblichen Zeitraum keine Energie liefert (Witterung, Defekt, Wartung, etc)
  2. Vertrag über die gemeinsame Nutzung zur Festlegung
    • Umfang der Nutzung durch Abnehmer (z.B. Kilowattstunden)
    • Aufteilungsschlüssel (ggf in Anlehnung an die Regelungen der GGV – statisch / dynamisch)
    • Preis pro Kilowattstunde

9) Dienstleistungsunternehmen können beauftragt werden, die Belieferung zu umzusetzen (Messung, Wartung, Abrechnung)

10) Nur für  Anlagen bis 30 kWp sowie in Mehrparteienhäusern bis 100 kWp gibt es keine Energielieferanten-Pflichten (z.B. keine Anzeigepflicht bei der BNetzA, keine speziellen Vorgaben zur Rechnungslegung, keine umfassenden Energielieferantenverträge, keine Stromkennzeichnungspflicht).

9. Liste der Dienstleister für Energy Sharing (Auswahl)

NameZielgruppe
decarbon1zeVerteilnetzbetreiber, Genossenschaften, Nachbarschaften, § 42c konform
Egon EnergyKommunen, Stadtwerke, Genossenschaften, KMU, § 42c konform
BürgerwerkeGenossenschaften mit Mitgliedern, Vollversorgung ohne § 42c
WeShareEnergyEndkund*innen & Gemeinschaften, Vollversorgung ohne § 42c
nobile energyEndkund*innen & Gemeinschaften, Vollversorgung ohne § 42c
neugemachtKommunen, Stadtwerke, Genossenschaften, KMU, § 42c konform
neeomKommunen, Stadtwerke, Genossenschaften, KMU, § 42c konform
exnatonEnergieversorger, Stromlieferanten, Direktvermarkter/Diensleister, Verteilnetzbetreiber
REDUXIEnergiegemeinschaften, GGV- und Mieterstromprojekte

10. Die Schwachstellen des neuen § 42 c EnWG

Da die Nutzung des öffentlichen Netzes weiterhin kostenpflichtig ist, wird die Belieferung Dritter nach wie vor durch netzgebundene Abgaben wie Netzentgelte oder Konzessionsabgaben verteuert, selbst dann, wenn der geteilte Strom nachweislich viertelstündlich ausschließlich aus lokal produzierten erneuerbaren Quellen stammt. Es fehlen Anreize, wie etwa reduzierte Netzentgelte, die den administrativen und abrechnungstechnischen Aufwand kompensieren könnten. Dieser grundlegende Konstruktionsfehler beim Energy Sharing mindert den geldwerten Vorteil der Versorgung vor Ort, obwohl Energy Sharing aktiv zur Entlastung regionaler Verteilnetze beitragen kann. Durch Preissignale können Angebot und Nachfrage besser aufeinander abgestimmt und die Fahrweise von Speichern netzdienlich optimiert werden. In der Praxis bleibt dadurch eine der größten erhofften Einsparungen aus.

Beim Energy Sharing entfällt zudem der Anspruch auf eine Einspeisevergütung für eingespeisten Solarstrom, der nicht an Dritte weitergegeben werden kann. Damit bricht eine wichtige sichere Einnahmequelle weg - auch bei Bestandsanlagen, die auf Energy Sharing umstellen möchten. Um Einnahmeausfälle zu umgehen, müsste der Anlagenbetreibende darauf achten, dass der gesamte Solarstrom an Dritte weiterveräußert wird. Oder er bemüht sich um einen Direktvermarkter für Restmengen. 

Hinzu kommen technische Herausforderungen. Der Einbau viertelstündlich erfassender Messsysteme in Deutschland erfolgt nur schleppend, was zu Engpässen und Verzögerungen führt. Es bleibt zu hoffen, dass sich einfache Lösungen für viertelstündliche Zählerstandsmessungen durchsetzen.

Weiterhin ungelöst bleibt die sogenannte Marktkommunikation: Darunter fallen alle Prozesse zur Erfassung und Übermittlung von Daten zwischen Verteilnetzbetreibern, Anlagenbetreiber:innen, Letztverbrauchenden und Reststromlieferanten. Seit Inkrafttreten des Solarpakets 1 gibt es erhebliche Probleme bei der Umsetzung der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV), die sowohl auf unzureichende Digitalisierung als auch auf uneinheitliche Datenformate und Abrechnungssysteme zurückzuführen sind. Der SFV hat sich gemeinsam mit der DGS bereits im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens „Energy Sharing“ an die Politik gewandt, um auf diese Problematik hinzuweisen.

Darüber hinaus ist Energy Sharing weit entfernt von einem einfachen Gemeinschaftsprojekt: Bürgerenergiegesellschaften müssen weiterhin komplexe Stromlieferantenpflichten erfüllen. Nur kleine Anlagen bis 30 kWp bzw. 100 kWp in Mehrparteienhäusern sind befreit. Hätte der Gesetzgeber hier nicht größere Spielräume einfordern können?

Abschließend bleibt die doppelte vertragliche Pflicht ein weiteres Hindernis, das unnötige bürokratische Lasten verursacht. Bis heute gibt es keine Musterverträge, wie sie die europäische Richtlinie vorsieht. 

11. Musterrechnung für Energy Sharing (eigene Annahmen)

Preisbestandteil

Betrag in ct/kWh

Erläuterung
Sharing-Preis

10

Vereinbarter Preis des Betreibers
Netzentgelte

9,5

Entgelt für Durchleitung (Ø Verteilnetz)
Weitere Umlagen & Abgaben

3,01

KWKG, Offshore, §19, Konzessionsabgabe
Stromsteuer

0

Befreit, wenn in 4,5 km Radius & bis 2 MW Leistung. Sonst 2,01 ct/kWh
Dienstleistergebühr

3

Geschätzt. IT, Bilanzkreis & Abrechnung Dienstleister
Netto

25,51

 
Mehrwertsteuer

4,85

 
Endpreis Brutto

30,36

Energy Sharing Endpreis für Verbraucher

Online-Vorträge

12. Empfehlung der Bundesnetzagentur zur Abwicklung (Mitteilung 73)

Die jüngste Mitteilung der Bundesnetzagentur zur Umsetzung von Energy Sharing nach § 42c EnWG stößt bei Klimaschutzfreunden, Verbänden und Teilen der Energiewirtschaft auf deutliche Kritik. Anstatt die Verteilnetzbetreiber als zentrale Koordinatoren einzubinden, verweist die Regulierung das Konzept vollständig in das bestehende Bilanzkreiswesen. Branchenvertreter warnen nun vor hohen bürokratischen Hürden und einer Ausbremsung innovativer Erneuerbaren-Projekte.

Mit der Mitteilung Nr. 73 wollte die Bundesnetzagentur (BNetzA) eigentlich für Rechts- und Prozesssicherheit bei der praktischen Anwendung von Energy Sharing sorgen. Das gesetzliche Ziel des Paragrafen 42c im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist es, Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen die direkte gemeinschaftliche Nutzung von lokal erzeugtem Grünstrom zu ermöglichen. Die konkrete Lesart der Bonner Behörde sorgt in der Praxis jedoch für erhebliche Ernüchterung: Statt einer unkomplizierten, zentralen Abwicklung über die Netzbetreiber verlangt die Regulierung, dass sämtliche Energiemengen lückenlos über das etablierte, aber hochkomplexe Bilanzkreissystem abgebildet und verrechnet werden müssen.

Aus Sicht zahlreicher Marktteilnehmer bedeutet dieser Schritt eine spürbare organisatorische Mehrbelastung. Statt schlanker, automatisierter Schnittstellen beim Netzbetreiber müssen Energiegemeinschaften die feingliedrige bilanzielle Abwicklung durch Dienstleister stemmen. Verteilnetzbetreiber sollen nicht in der Umsetzungspflicht stehen. Die BNetzA-Klarstellung schützt damit zwar die Verteilnetzbetreiber vor neuen operativen Aufgaben, wälzt den finanziellen Zusatzaufwand für Anpassungen, Softwareprozesse und Abrechnungen jedoch direkt auf die Akteure vor Ort ab.

Besonders schwer wiegt nach Auffassung von Branchenexperten das starre Festhalten an der vollständigen Bilanzierung aller beteiligten Marktlokationen. Flexible und verbrauchernahe Ansätze, wie etwa Teilversorgungsmodelle, bei denen Reststrommengen unkompliziert ergänzt werden, drohen durch die administrativen Anforderungen extrem verkompliziert zu werden. Die Befürchtung der Branche ist eindeutig: Wenn der administrative Hürdenlauf die wirtschaftlichen Vorteile auffrisst, droht das Potenzial des Energy Sharings für eine breite, regionale Beteiligung an der Energiewende ungenutzt zu bleiben.