Wer eine geeignete windhöffige Fläche im Außenbereich sein Eigen nennt, bekommt nur noch in sehr seltenen Fällen eine Baugenehmigung. Der Ausbau der Windenergie scheitert bereits am Baugesetzbuch.

Während einerseits das Baugesetzbuch die Windenergie im Außenbereich privilegiert (§ 35 Absatz 1 Nr.5) entzieht es der Windenergie diese Privilegierung wieder in einer Fülle anderer Bestimmungen, die teilweise schwer zu deuten sind.

Für Solar-Freiflächenanlagen und für Stromspeicheranlagen gibt es ähnliche Probleme.

Im folgenden Kasten haben wir etliche dieser Bestimmungen auszugsweise zitiert, ohne den Anspruch zu erheben, dass wir damit alle relevanten Bestimmungen vollständig erfasst hätten. Die hier getroffene Auswahl soll nur einen ungefähren Eindruck vermitteln, wie viele Bestimmungen, Ausnahmen, Einschränkungen und Ergänzungen bei dem Antrag auf eine Baugenehmigung zu beachten sind. Auf einige positive Bestimmungen wird durch Unterstreichung hingewiesen. Auf einige - aber nicht alle - Einschränkungen weist Fettdruck hin. Die Zusammenstellung soll die Notwendigkeit einer grundsätzlichen Gesetzesbereinigung deutlich machen. Dazu sind Fachjuristen gefragt.


** Auszug aus dem Baugesetzbuch (BauGB)

§ 35 Bauen im Außenbereich

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

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5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient,

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8. der Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden dient, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist.

 
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

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3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,

5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,

8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.

Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

 
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen;

§ 249 Sonderregelungen zur Windenergie

(1) Werden in einem Flächennutzungsplan zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie dargestellt, folgt daraus nicht, dass die vorhandenen Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Erzielung der Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 nicht ausreichend sind. Satz 1 gilt entsprechend bei der Änderung oder Aufhebung von Darstellungen zum Maß der baulichen Nutzung. Die Sätze 1 und 2 gelten für Bebauungspläne, die aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt werden, entsprechend.

(2) Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann auch festgesetzt werden, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen nur zulässig sind, wenn sichergestellt ist, dass nach der Errichtung der im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen andere im Bebauungsplan bezeichnete Windenergieanlagen innerhalb einer im Bebauungsplan zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgebaut werden. Die Standorte der zurückzubauenden Windenergieanlagen können auch außerhalb des Bebauungsplangebiets oder außerhalb des Gemeindegebiets liegen. Darstellungen im Flächennutzungsplan, die die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 haben, können mit Bestimmungen entsprechend den Sätzen 1 und 2 mit Wirkung für die Zulässigkeit der Windenergieanlagen nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 verbunden sein.

(3) Die Länder können durch bis zum 31. Dezember 2015 zu verkündende Landesgesetze bestimmen, dass § 35 Absatz 1 Nummer 5 auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung findet, wenn sie einen bestimmten Abstand zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen einhalten. Die Einzelheiten, insbesondere zur Abstandsfestlegung und zu den Auswirkungen der festgelegten Abstände auf Ausweisungen in geltenden Flächennutzungsplänen und Raumordnungsplänen, sind in den Landesgesetzen nach Satz 1 zu regeln. Die Länder können in den Landesgesetzen nach Satz 1 auch Abweichungen von den festgelegten Abständen zulassen.

§ 9 Inhalt des Bebauungsplans

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(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

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2. bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

Notwendigkeit zur gleichmäßigen Verteilung von Windanlagen über ganz Deutschland

Mit der Begründung, dass es in Süddeutschland wenige Standorte gibt, an denen es sich lohnt, Windanlagen zu errichten, wird der Ausbau von Windenergie in Süddeutschland vernachlässigt. Damit bleibt ein wesentlicher Vorteil der Erneuerbaren Energien ungenutzt, nämlich ihre Fähigkeit, verbrauchsnah Strom liefern zu können.

Außerdem werden die sturmbedingten Leistungsspitzen um so steiler, je mehr die Windanlagen in einer Region konzentriert werden. Dazu ein Gedankenexperiment: Wenn alle Windanlagen Deutschlands in Mecklenburg-Vorpommern konzentriert wären, und wenn dann eine Sturmfront über Mecklenburg-Vorpommern hinwegzieht, würden alle Windanlagen Deutschlands gleichzeitig mit Höchstleistung Strom liefern. Damit würden die zwischenzuspeichernden Leistungspitzen extrem steil und hoch. Dies gilt dann auch für die notwendige Übertragungskapazität der Stromleitungen zu den Stromspeichern.
Sinnvoll wäre deshalb eine gleichmäßige Verteilung der Windanlagen über ganz Deutschland.

Welche Landesfläche muss für Windparks eingeplant werden?

Häufig wird von Umweltvereinen ein Ausbau der Windenergie in Deutschland auf 2 Prozent der Landesfläche gefordert.
Eine Studie des Fraunhofer Institut für Windenergie und Energiesystemtechnik (IWES) Kassel für den Bundesverband Windenergie (BWE) - Stand Mai 2011 hält jedoch eine weit höhere naturverträgliche Flächen-Inanspruchnahme für möglich, wenn dies auf Grund der notwendigen Sektorenkopplung mit Verkehr und Wärmeversorgung und unter Berücksichtigung der hohen Speicherverluste bei Langzeitspeicherung erforderlich wird.