Um einer drohenden Klimakatastrophe entgegenzutreten, muss unsere Energieversorgung auf Erneuerbare Energien umgestellt werden. Dabei ist es notwendig, umfassende Maßnahmen zur Energieeffizienz und zum Energiesparen durchzusetzen. Außerdem ist auf Grund der Verknappung des Rohöls innerhalb der nächsten Jahre mit einem enormen Preisanstieg zu rechnen. Für den Baubereich bedeutet dies: überall dort, wo die Wärmeversorgung auf konventionellen Energieträgern basiert und unzureichend Energiesparmaßnahmen durch Wärmedämmung und effiziente Heizungstechnik genutzt werden, ist mit einer Vervielfachung der Heizkosten zu rechnen.

Vorrang-Regelungen für Erneuerbare Energien im Strombereich wurden bereits seit 2000 im Erneuerbare-Energien-Gesetz beschlossen. Im Wärmebereich fehlen jedoch noch immer ordnungsrechtlich unstrittige Verbindlichkeiten zum Einsatz erneuerbarer Energien und zur Wärmedämmung. Im Jahr 2004 sind vom Gesetzgeber zwar allgemeine Klimaschutzmaßnahmen in das Baugesetzbuch (BauGB) aufgenommen worden, eine „Solare Baupflicht“ fehlt aber bisher. Nach jetzigem BauGB können Kommunen die Installation von Solaranlagen und baulichen Vorkehrungen für den Einsatz von erneuerbaren Energien im Rahmen der Bauleitplanung vorschreiben, sie müssen aber nicht. Allein Zweifel zur finanziellen Verhältnismäßigkeit bei Investitionen in Erneuerbare-Energien-Anlagen genügen, um Klimaschutzmaßnahmen zu umgehen. Außerdem ist rechtlich strittig, ob Kommunen Festlegungen zum Wärmeschutzstandard im Baubereich fordern können.

Bisher wurden in mindestens 15 Städten Bürgeranträge zur Einführung einer solaren Baupflicht gestellt. Leider bestand bei den Städten auch hier erhebliche Unsicherheit darüber, welche Regelungsmöglichkeiten das BauGB tatsächlich eröffnet. Diese unzureichende und strittige Rechtssituation zeigt die Notwendigkeit auf, das Baugesetzbuch nochmals zu modernisieren. Die Einhaltung von Wärmeschutzstandards und die Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich - sowohl bei Neubauten als auch im modernisierten Altbau - müssen unstrittig verpflichtend werden.
Die Verantwortung zur Umsetzung dieser verpflichtenden Klimaschutzmaßnahmen sollte dabei im kommunalen Verantwortungsbereich verbleiben. Dies hat nicht nur den Vorteil, dass örtliche Gegebenheiten ausreichend berücksichtigt werden. Ebenso können umfassende Innovationspotentiale initiiert und ein Wettbewerb mit anderen Kommunen eröffnet werden. Um Kommunen bei Pilotprojekten und umfassenden Klimaschutzmaßnahmen zu unterstützen, könnten auf Landesebene städtebauliche Erfahrungen gebündelt und Hilfestellungen geleistet werden.

Eine Wärmeversorgung auf Grundlage Erneuerbarer-Energien und effizienter Wärmetechnik wird nicht nur mittel- und langfristig zur Senkung der Heizkosten beitragen. Klimaschutz-Innovationen im Baubereich werden auch unweigerlich zur Abnahme der Investitionskosten führen.

Kostensenkungspotentiale wären z.B. durch den Zusammenschluss großer Wohneinheiten an Nah- und Fernwärmesysteme, die gemeinsame Errichtung von solaren Langzeitspeichern oder durch im Passivhausstandard errichtete Häuser möglich.

Um die Akzeptanz verpflichtender Klimaschutzmaßnahmen in der Anfangsphase der Umstellung auf Erneuerbare Energien zu erhöhen und Bauherren bei der Investition zu unterstützen, könnte in der Begründung zum neuen BauGB darauf verwiesen werden, dass die zunächst noch zu erwartenden hohen Investitionssummen durch zinsgünstige Kreditprogramme abgefedert werden können.

Umfassende Entwicklungen auf dem Solaren Wärmemarkt werden erst dann angestoßen, wenn die Ausbaumaßnahmen des BauGB unstrittig und vor allem verpflichtend geregelt werden.

Übrigens wurde die letzte Novellierung des BauGB im Jahr 2004 vom Bundestag einstimmig beschlossen. Dies zeigt, dass bereits vor 3 Jahren die Dringlichkeit von Klimaschutzmaßnahmen uneingeschränkt erkannt wurde und macht Mut, eine nochmalige Novellierung des BauGB anzugehen.

Fordern Sie Bundestagsabgeordnete und Kommunalpolitiker auf, sich für folgende Änderung des Baugesetzbuches einzusetzen:
1. Solare Baupflicht für Neubauten und / oder Verpflichtung zur Wärmedämmung nach Passivhausstandard
2. Solare Nachrüstpflicht bei Altbauten